Änderungen des Nachweisgesetzes und Folgen für Arbeitgeber

Der Bundestag hat jüngst Neuerungen zum Nachweisgesetz (NachwG) mit Wirkung zum 01.08.2022 verabschiedet. Zunächst etwas „trocken“ daherkommend, bedeuten die Änderungen jedoch neue zwingende Pflichten für Arbeitgeber, die mit erheblichem Mehraufwand verbunden und zusätzlich strafbewehrt sind.

 

  1. Grundsätzliches

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich (also keine Textform, keine elektronische Form!) niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehören Angaben wie die Namen der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Urlaubsdauer etc. Nach § 2 Abs. 4 NachwG genügt der Arbeitgeber den Anforderungen seiner Nachweispflicht, wenn er dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag aushändigt, soweit der Vertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen enthält.

 

  1. Änderungen

Mit der Änderung müssen ab dem 01.08.2022 jedoch zwingend zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

 

  1. Folgen für Arbeitgeber

Die neuen Nachweispflichten gelten für Neueinstellungen ab dem 01.08.2022. Dabei muss dem Arbeitnehmer im Gegensatz zur früheren Regelung schon am ersten Tag die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die restlichen Nachweise müssen spätestens nach 7 Kalendertagen nachgereicht werden.

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsbeginn vor dem 01.08.2022 lag, müssen nur nach deren Aufforderung an den Arbeitgeber, dann binnen 7 Tagen, schriftlich unterrichtet werden.

Es wird Arbeitgebern daher dringend angeraten, die bestehenden Arbeitsvertragsmuster zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, denn drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 2.000,00 €.

 

Sehr gerne sind wir Ihnen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten behilflich. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49 (0)89-552261-0.