Atemalkoholmessung mit Gerät Dräger – als Beweis tauglich?

Bei den Trunkenheitsfahrten sind die (nur) bußgeldbewährten von den strafrechtlich relevanten zu unterscheiden. Nach § 24a Abs. 1 StVG begeht derjenige eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, der sein Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol bei Werten zwischen 0,5 bis 1,1 Promille im Straßenverkehr führt. Liegt der Wert bei 1,1 und höher liegt eine Straftat gem. § 316 BGB vor. Bereits ab einem Wert von 0,3 Promille aufwärts und Ausfallerscheinungen liegt ebenfalls eine Straftat gem. § 315c StGB vor.

Werden zum Nachweis der Alkoholstraftaten von der Rechtsprechung nur Blutentnahmen mit Nachweis entsprechender Blutwerte akzeptiert, ist die Rechtsprechung bei der nur bußgeldbewehrten Trunkenheitsfahrt gem. § 24a Abs. 1 StVG etwas lockerer und lässt als Beweismittel auch eine Atemalkoholmessung zu. Diese wird in Deutschland ausschließlich mit den Geräten des Herstellers Dräger durchgeführt.

In zwei aktuellen Entscheidungen haben sich die Obergerichte mit diesem Gerät und dessen Beweisgültigkeit auseinandergesetzt.

Das Bayerische Oberlandesgericht hat am 07.01.2021 die bisherige Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach es sich bei dem Alkoholmessgerät Dräger Alcotest 9510 um ein sog. standardisierendes Messverfahren handelt. Das bedeutet, dass das Gericht nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht in einem Gerichtsverfahren hat, wenn die Messung mit diesem Gerät durchgeführt wurde. Für eine rechtsbeschwerdefeste Begründung genügt es, wenn das Gericht in den Urteilsgründen das Gerät bezeichnet und das ermittelte Ergebnis mitteilt. Das Gericht muss also eine faktische Überprüfung der Richtigkeit des Messergebnisses nicht vornehmen, da vermutet wird, dass das Ergebnis stimmen wird, wenn es mit dem Gerät Dräger ermittelt wurde.

Dies gilt nur dann nicht, wenn seitens der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen und aufgezeigt werden.

Ein solcher Messfehler kann beispielsweise die Nichteinhaltung der Kontrollzeit vor einer Atemalkoholmessung sein, wie das OLG Dresden am 28.04.2021 in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung feststellte.

Danach ist eine Messung mit dem Gerät Dräger unverwertbar, wenn die 10-minütige Kontrollzeit vor einer Alkoholmessung nicht eingehalten wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn der gemessene Wert den zulässigen Grenzwert knapp überschreitet.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung weiterhin das Atemalkoholmessgerät Dräger für ein taugliches Beweismittel des gemessenen Alkoholwertes im Körper hält, allerdings nur wenn es vom Bedienpersonal auch korrekt angewendet wurde.

Ob dies der Fall war, muss nach genommener Akteneinsicht anhand der festgehaltenen Zeiten, dem Trinkende und der vorgenommenen Messung, von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht errechnet und genau überprüft werden.

Hierzu steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung.