Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen auch dann noch gegen eine Kündigung vorgehen können, wenn sie erst nach Ablauf der regulären dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren. In solchen Fällen ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen (Urteil vom 3. April 2025, Az.: 2 AZR 156/24).
Nach Angaben des Gerichts beginnt die Frist zur Einreichung einer Klage erst mit der ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft. Ab diesem Zeitpunkt stehen der Schwangeren zwei Wochen zur Verfügung, um beim Arbeitsgericht Klage zu erheben. In dem verhandelten Fall vor dem BAG wurde die Kündigung einer Arbeitnehmerin als rechtswidrig eingestuft, weil sie gegen das gesetzliche Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verstieß.
Normalerweise verlangt § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), dass Kündigungsschutzklagen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Die Klägerin im vorliegenden Fall hatte diese Frist versäumt: Sie wurde mit einem Schreiben am 14. Mai 2022 zum Monatsende Juni gekündigt. Rund zwei Wochen später führte sie einen Schwangerschaftstest durch, der positiv ausfiel. Einen Termin beim Frauenarzt konnte sie jedoch erst am 17. Juni wahrnehmen, wo die Schwangerschaft – etwa im zweiten Monat – sicher bestätigt wurde.
Obwohl sie ihre Klage bereits am 13. Juni eingereicht hatte, war die dreiwöchige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten. Daher stellte sie zusätzlich einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG muss eine Klage in Fällen wie diesem auch nach Fristablauf zugelassen werden, wenn die Schwangere aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf der Frist von der Schwangerschaft erfährt. Der Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Schwangerschaft gestellt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG).
Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass die Klägerin durch den positiven Schwangerschaftstest bereits während der regulären Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt habe und die Klage daher nicht mehr zulässig sei.
Diese Auffassung teilten weder die beiden Vorinstanzen noch das BAG. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass erst die ärztliche Untersuchung die tatsächliche Gewissheit über die Schwangerschaft liefert (Anm.: und nicht der Schwangerschaftstest) und die Klägerin nicht für die Verzögerung des Arzttermins verantwortlich gemacht werden kann.
Daher erklärte das Gericht die Kündigung der Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft für unwirksam, da die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen war.
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