Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 25.07.2024 (BGH VII ZR 145/23) entschieden, dass der Buchauszug, den die Versicherung ihrem Vertreter erstellen muss, auch „Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer“ beinhalten muss.
Das OLG Düsseldorf hatte diesen Auskunftspunkt abgewiesen, weil es der Meinung war, dieser Auskunftsinhalt sei im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durchsetzbar. Wenigstens hate das OLG für diese Frage die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen.
So konnte der BGH nun klarstellen, was auch schon der bisherigen Spruchpraxis entspricht:
Der Buchauszug muss all die Details der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden widerspiegeln, die Provisionsrelevanz haben; und das ist bei Sondervereinbarungen, die Auswirkungen auf die Prämien und damit auch die Provisionen haben, eindeutig der Fall. Dieser Auskunftspunkt bleibt also Bestandteil des Buchauszugsanspruchs.
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Rechtsanwalt Bernd Schleicher