Am 28. April 2020 ist die Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Über die Neuerungen haben wir Sie bereits mit unserem Newsletter im Mai 2020 informiert.
Sie leidet unter relevanten Formfehlern.
Zunächst einmal hat der Bundesverkehrsminister Scheuer die Verhängung von Fahrverboten bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bzw. 26 km/h für unverhältnismäßig erklärt und eine Änderung dieser Vorschrift in Aussicht gestellt.
Weiterhin steht nun rechtssicher fest, dass die neue Bußgeldverordnung einen relevanten Formfehler beinhaltet, nämlich die fehlende Nennung der Vorschrift auf deren Grundlage sie erlassen wurde. Die Bundesländer haben bereits erklärt, die Geschwindigkeitsverstöße derzeit nicht nach der neuen, sondern der alten Bußgeldverordnung behandeln zu wollen.
Dennoch gilt für Sie Folgendes:
- Bei bereits rechtskräftigen Bußgeldbescheiden, welche auf Grundlage der neuen Bußgeldverordnung ergangen sind, kann nur noch mit einem Gnadengesuch versucht werden die Strafe wegzubekommen.
- Bei Bußgeldbescheiden, welche auf Grundlage der neuen Bußgeldverordnung ergangen sind, ist dringend und unverzüglich (spätestens innerhalb 2 Wochen nach Zugang) Einspruch gegen den Bußgelbescheid einzulegen, um so die Rechtskraft zu verhindern.
- Vor Erlass entsprechender Bußgeldbescheide sind die Behörden (zum Beispiel nach Versendung eines Anhörungsbogens) vorsorglich auf den Formfehler der Verordnung hinzuweisen. Es ist dann zu erwarten, dass die Behörden nicht die neue, sondern allenfalls die alte Bußgeldverordnung anwenden werden.
Gerne stehen wir Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Rechte in den oben genannten Punkten beratend und vertretend zur Seite.
Bitte achten Sie hierbei stets auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen. Denn nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides ist die Beseitigung der Strafe nur sehr schwer möglich, auch wenn der Bußgeldbescheid formelle oder materielle Fehler aufweist.
In diesem Sinne, Gute Fahrt!
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt René Simonides