Facebook, Instagram und Co. beherrschen nicht nur für die Jugend den Alltag, sondern mittlerweile bei fast jeder Altersgruppe. Mithin stellt sich häufig auch die Frage, was passiert mit Accounts nach dem Tod des Nutzers. Das Stichwort „Digitaler Nachlass“ prägt zwischenzeitlich das Geschehen und beschäftigt die Gerichte.
Facebook zierte sich entsprechende Daten an die Erben weiterzugeben. In einer ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2018 wurde Facebook verpflichtet den Erben Zugriff zum Benutzerkonto des Verstorbenen zu gewähren.
Facebook übergab daraufhin an die Erben ein 14.000-seitiges PDF-Dokument mit allen Nachrichten, Fotos und Posts. Das reicht nicht aus, wie der Bundesgerichtshof in einer zweiten Entscheidung nunmehr mitteilte.
Es muss den Erben die Möglichkeit eröffnet werden vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis zu nehmen wir der Erblasser selbst. Das bedeutet den Erben muss es möglich sein, sich im Benutzerkonto zu „bewegen“, wie es zuvor dem Erblasser möglich war. Allein die aktive Nutzungsmöglichkeit des Benutzerkontos darf nicht gegeben sein.
Der von Facebook eingerichtete „Gedenkstatus“ ist dabei bislang nicht geeignet. Mithin wird Facebook nunmehr den Gedenkstatus überarbeiten müssen, um die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs zu erfüllen.
Den Erben war daran gelegen, die Inhalte des Erblassers einzusehen und damit festzustellen, ob ein Selbsttod des Erblassers vorlag.
Nicht nur nach dem Tod ist der digitale Erblass ein Thema, bestenfalls sollte man sich hiermit bereits bei der Erstellung von Testamenten, Erbverträgen etc. auseinandersetzen und entsprechende Regelungen treffen.
Wir beraten sie sowohl bei der Erstellung von Testamenten, Erbverträgen etc. behilflich als auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.
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Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner