Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner
  • Startseite
  • Kanzlei
    • Anwaltsteam
    • Sekretariate
    • Kooperationen
    • Seminare
    • Geschichte
  • Arbeitsgebiete
    • Arbeitsgebiete
      • Vertriebsrecht
      • Arbeitsrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Erbrecht
      • Mietrecht
      • Energiewirtschaftsrecht
    • Arbeitsgebiete
      • Verkehrsrecht
      • Versicherungsrecht
      • Familienrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz
      • Strafrecht
      • Forderungsmanagement
    • Vorträge
      • Vorträge
  • Karriere
  • Kontakt
    • Newsletter
    • Anfahrt
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Blog
Seite wählen
Digitaler Nachlass

Facebook, Instagram und Co. beherrschen nicht nur für die Jugend den Alltag, sondern mittlerweile bei fast jeder Altersgruppe. Mithin stellt sich häufig auch die Frage, was passiert mit Accounts nach dem Tod des Nutzers. Das Stichwort „Digitaler Nachlass“ prägt zwischenzeitlich das Geschehen und beschäftigt die Gerichte.

Facebook zierte sich entsprechende Daten an die Erben weiterzugeben. In einer ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2018 wurde Facebook verpflichtet den Erben Zugriff zum Benutzerkonto des Verstorbenen zu gewähren.

Facebook übergab daraufhin an die Erben ein 14.000-seitiges PDF-Dokument mit allen Nachrichten, Fotos und Posts. Das reicht nicht aus, wie der Bundesgerichtshof in einer zweiten Entscheidung nunmehr mitteilte.

Es muss den Erben die Möglichkeit eröffnet werden vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis zu nehmen wir der Erblasser selbst. Das bedeutet den Erben muss es möglich sein, sich im Benutzerkonto zu „bewegen“, wie es zuvor dem Erblasser möglich war. Allein die aktive Nutzungsmöglichkeit des Benutzerkontos darf nicht gegeben sein.

Der von Facebook eingerichtete „Gedenkstatus“ ist dabei bislang nicht geeignet. Mithin wird Facebook nunmehr den Gedenkstatus überarbeiten müssen, um die Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs zu erfüllen.

Den Erben war daran gelegen, die Inhalte des Erblassers einzusehen und damit festzustellen, ob ein Selbsttod des Erblassers vorlag.

Nicht nur nach dem Tod ist der digitale Erblass ein Thema, bestenfalls sollte man sich hiermit bereits bei der Erstellung von Testamenten, Erbverträgen etc. auseinandersetzen und entsprechende Regelungen treffen.

Wir beraten sie sowohl bei der Erstellung von Testamenten, Erbverträgen etc. behilflich als auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.

RA Lutz Eggebrecht

Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner

Weitere Artikel


  • Reiserücktrittsversicherung: Stornoberatung ist bindend!27. November 2023
  • Einstweilige Feststellung zu einem unwirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot20. November 2023
  • Alkoholische Getränke sind keine erstattungsfähigen „Erfrischungsgetränke“ im Sinne der Fluggastrechtverordnung13. November 2023
  • Entscheidung zum Ersatz von Bergungskosten und Schmerzensgeld zweier geretteter Bergsteiger6. November 2023
  • Kein Anspruch auf eine bestimmte Ladeinfrastruktur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft30. Oktober 2023
  • Getränkemarktvertreter: Update16. Oktober 2023
  • Gesundheitsfragen: Nicht jede Falschangabe ist eine Anzeigepflichtverletzung9. Oktober 2023
  • Gelöschte GmbH als Partei im Prozess um Maklerprovisionen verurteilt2. Oktober 2023


RECHTSANWÄLTE

 

  • Lutz Eggebrecht
  • Bernd Schleicher
  • René Simonides
  • Kai-Uwe Recker
  • Tobias Eggebrecht
  • Sophie-Laura Wagner
  • Dr. Günther Heinicke
  • Jörg-Michael Ossenforth
  • Alexander Paulus
Arbeitsgebiete

KONTAKT & ANFAHRT


Rechtsanwälte
Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB

Anfahrtsskizzen
Baierbrunner Str. 23
81379 München

Tel.: 089 / 552261 - 0
Fax: 089 / 553637

E-Mail: kanzlei@heinicke-eggebrecht.de

© 2023 Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB | Impressum | Datenschutz | Kontakt

Designed by Elegant Themes | Powered by WordPress