Eigenbedarfskündigung des Mietvertrages

Die Anzahl der Eigenbedarfskündigungen von Mietverträgen hat nach Einschätzung der Beitragsverfasserin seit Beginn der Corona-Pandemie deutlich zugenommen.

Insbesondere erhöhter Wohnbedarf für die „Homeoffice“-Tätigkeiten wird häufig als Begründung der Eigenbedarfskündigung angebracht. Ob mit dem Rückgang des Homeoffices‘ auch ein Rückgang der Eigenbedarfskündigungen einhergehen wird, bleibt abzuwarten.

Die Formulierung einer wirksamen Eigenbedarfskündigung ist dabei durchaus schwierig, verlangt die Rechtsprechung nicht nur Angabe der Bedarfsperson, sondern auch eine ausführliche Schilderung des Erlangungsinteresses. Wir können Vermieter und Mieter daher nur anraten sich bei einer Eigenbedarfskündigung anwaltliche Hilfe zu suchen.

Dabei ist das in der Gesellschaft verbreitet Bild aufgrund Alters könne einem Mieter nicht gekündigt werden unrichtig. Hohes Alter des Mieters ist ohne weitere Feststellungen zum Einzelfall keine besondere Härte und hindert damit den Vermieter nicht an einer Eigenbedarfskündigung Die Annahme, hohes Lebensalter gebiete in der Regel eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine die Einzelfallumstände unzureichend abwägende und damit unzulässige „Kategorisierung“. Auch eine langjährige Mietdauer für sich betrachtet lässt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht den Schluss zu, es läge ein tiefe Verwurzelung des Mieters vor Ort vor.

Im Falle des Wegfalls des Eigenbedarfs nach Ausspruch der Kündigung gilt: Über durch veränderte Umstände eingetretenen Wegfall des Eigenbedarfs muss der Vermieter den Mieter nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist informieren. Dies gilt auch, wenn die Parteien einen späteren Räumungstermins vereinbaren.

Erfolgt keine Information oder war der Eigenbedarf nur vorgeschoben, stehen dem Mieter Ansprüche aufgrund von Kündigungsfolgeschäden zu.

Wir helfen Ihnen gerne. Zögern Sie nicht und zu kontaktieren. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.