Neue Transparenz beim Entgelt: das Entgelttransparenzgesetz

Sie wollten schon immer wissen, ob der Kollege/ die Kollegin besser verdient als Sie? Finden Sie es heraus!

Der Gesetzgeber hat mit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) eine Möglichkeit geschaffen, Auskunft zum Gehalt eines Kollegen in vergleichbarer Tätigkeit zu erhalten und damit eine Anpassung des eigenen Gehalts erzielen zu können. Wir sind Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte gerne behilflich.

Insbesondere für Mediziner in Krankenhäusern, für Rechtsanwälte in größeren Anwaltskanzleien, Redakteure/Redakteurinnen im Einzelhandel, bei Automobilzulieferer, in der Verwaltung, im Baugewerbe, in der Immobilienbranche, im Finanzwesen (Banken) und in der Pharmaindustrie etc. kann eine Auskunft sehr interessant sein und Ihnen zukünftig ein höheres Gehalt verschaffen.

Denn ergibt die Auskunft, dass eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung vorliegt, besteht ein Anspruch auf Anpassung des eigenen Entgelts an die Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt auch im Falle eines geringeren Entgeltes einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschutz vor. Von einer unmittelbaren Entgeltbenachteiligung ist die Rede, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde.

Bislang machen Arbeitnehmer/innen kaum von dem durch das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) am 06.07.2017 geschaffenen Anspruch auf Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt bei vergleichbarer Tätigkeit und dem zusätzlichen Anspruch auf Auskunft über bis zu zwei einzelne Entgeltbestanteile Gebrauch. In der Rechtsprechungsdatenbank befinden sich hierzu bislang lediglich 19 Entscheidungen (Stand Ende 2020). Das eigentliche Ziel des Gesetzes (§ 1 EntgTranspG), das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit durchzusetzen wurde daher bislang nicht erreicht.

Voraussetzungen:

Ein Anspruch auf Auskunft besteht grundsätzlich für Arbeitnehmer/innen in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber und wenn mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit ausüben. Die Auskunftspflicht nach entsprechender Aufforderung trifft entweder den Arbeitgeber oder den Betriebsrat bzw. Personalrat.

Den Auskunftsanspruch hat der Gesetzgeber Arbeitnehmer/innen, Beamte/innen des Bundes sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Richter/innen des Bundes, Soldaten/innen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten zugebilligt.

Bereits höchstrichterlich bestätigt!

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer der oben genannten wenigen Entscheidungen darüber hinaus auch freien Mitarbeitern/innen den entsprechenden Auskunftsanspruch zugebilligt. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Redakteurin als freie Mitarbeiterin eine gemeinnützige Fernsehanstalt des öffentlichen Rechtes in Anspruch genommen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr in letzter Instanz recht, dass auch freien Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Einzelfall der entsprechende Auskunftsanspruch zusteht. Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatten einen Anspruch noch abgelehnt.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Scheuen Sie sich daher nicht, uns anzusprechen und Ihre Rechte geltend zu machen. Der Gesetzgeber hat weiter normiert, dass Sie nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem Entgelttransparenzgesetz benachteiligt werden dürfen. Gleiches gilt für Personen, welche Sie hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.