Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz („AGG-Hopper“)

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jüngst mit einer Klage eines Wirtschaftsjuristen zu befassen, welcher von einem potenziellen Arbeitgeber monetäre Entschädigung wegen Diskriminierung forderte (BAG – Urt. v. 19.09.2024, Az. 8 AZR 21/24).

 

Was war geschehen?

Der Kläger bewarb sich über die Online-Stellenbörse „Indeed“ auf eine Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“, der potenzielle Arbeitgeber lehnte den Kläger ab. Die Ausschreibung war dabei nicht geschlechterneutral formuliert, sondern sprach gezielt Bewerberinnen an. Bereits in der Vergangenheit kam es in vergleichbaren Fällen zu einer regelrechten Klagewelle, da seinerzeit viele Kläger die Möglichkeit sahen, entsprechende Entschädigungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen und dies mit Erfolg auch taten (sog. „AGG-Hopper“). Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Wirtschaftsjuristen ab, da er rechtsmissbräuchlich handelte. Denn er habe lediglich geklagt, um Entschädigungsansprüche gegen den potenziellen Arbeitgeber zu erwirken, ohne jedoch tatsächlich den Job haben zu wollen.

 

Das Verfahren vor dem BAG

Auch das BAG versagte dem Kläger seine begehrten Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung. Die Prüfung, ob ein Entschädigungsanspruch im konkreten Fall des Wirtschaftsjuristen bestehe, könne – so das BAG – dahinstehen, da nach Ansicht der Erfurter Richter das Handeln des Klägers in jedem Fall rechtsmissbräuchlich sei. Die Annahme des Rechtsmissbrauchs begründete das BAG im Wesentlichen damit, dass der Kläger absichtlich Rechtschreibfehler in seine Bewerbungsunterlagen einbaute, sowie der Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen und der Entfernung zum Arbeitsort. In einer Gesamtschau sei zu konstatieren, dass der Kläger bewusst mangelhafte Bewerbungsunterlagen einreichte, um eine Absage des potenziellen Arbeitgebers zu erwirken und in der Folge Entschädigungsansprüche wegen Geschlechter-Diskriminierung geltend machen zu können. Im Übrigen habe er sich auf mehrere Bewerbungen dieser Art beworben.

 

Fazit:

Durchaus erstaunlich ist aus arbeitsrechtlicher Sicht, dass es scheinbar noch immer Arbeitgeber gibt, die Ihre Ausschreibungen nicht geschlechterneutral formulieren und sich allein aus diesem Grund möglicher Entschädigungsklagen aussetzen. Auch wenn das BAG die Ansprüche des Klägers im dargestellten Fall verwehrten, bleibt es den jeweilig befassten Richter im Rahmen von Einzelfallentscheidungen vorbehalten zu entscheiden, ob im konkreten Fall Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt oder nicht. Es kann daher jedem Arbeitgeber nur dringend empfohlen werden, die Ausschreibungen stehts geschlechterneutral (m/w/d) zu gestalten, um sich bereits vorab der Gefahr vor Entschädigungsklagen zu entledigen.

 

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