Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 31.03.2025 konkret zur Berechnung des Ausgleichsanspruches eines Mobilfunkvertreters ausgeführt. Wir hatten hierüber bereits berichtet.
Folgende Aussage des OLG sorgt auch künftig für Auseinandersetzungen:
Ausgleichspflichtig sind die Umsätze des Vertreters mit Kunden, die als Erstgeschäft nicht nur eine Vertragsverlängerung (VVL) abschlossen, denn die spreche ja für eine schon bestehende Kundenverbindung und gegen eine Neukundenwerbung.
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass auch ein im Umsatz gesteigerter oder ein reaktivierter Altkunde wie ein selbst geworbener Kunde ausgleichspflichtig sein kann. Damit hatte sich das OLG aber mangels Vortrages des Vertreters nicht zu befassen.
Nun stellen sich folgende interessante und bisher nicht entschiedene Fragen:
Kann der Vertreter, der nicht wissen kann, welche Umsätze das Unternehmen vor dem Beginn des Handelsvertretervertrages mit dem Kunden machte, behaupten, alle Kunden seien entweder Neukunden oder gesteigerte Altkunden und das Unternehmen auffordern, andernfalls selbst vorzutragen, mit welchen Verträgen und Umsätzen der Kunde vorher schon vorhanden war?
Das wäre dann der Weg über die sogenannte sekundäre Darlegungslast.
Oder muss der Vertreter erst einmal vortragen, dass er mit diesem Kunden während der Vertragslaufzeit schon eine Steigerung im Umsatz erzielte, bevor das Unternehmen näher vortragen muss?
Auch ist es möglich, dass ein Gericht die Lösung nicht in Beweislastfragen sieht, sondern dem Vertreter erst einmal einen Auskunftsanspruch zugesteht, was wiederum viel Zeit im Verfahren kostet.
Es sind also viele Fragen gerade zu diesem sehr wichtigen Punkt ungeklärt und es gibt diverse Möglichkeiten, wie man diese rechtlich in den Griff bekommt.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Bernd Schleicher