Der BGH hatte sich kürzlich mit der gerne verwendeten Thematik beschäftigt, dass nach einer Klausel über die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (sog. Karenzentschädigung) diese bei Verstoß des betroffenen Geschäftsführers rückwirkend entfällt. Der Geschäftsführer solle dann die bereits erhaltenen Beträge zurückzahlen und verliert seinen Anspruch auf weitere Entschädigung.
Für Geschäftsführer ist zu berücksichtigen, dass anders als in § 90a Abs. 1 HGB bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot keine Entschädigung gezahlt werden muss (BGH, Urteil vom 26. März 1984 – II ZR 229/83, BGHZ 91, 1, 3; Urteil vom 4. März 2002 – II ZR 77/00, ZIP 2002, 709, 710; Urteil vom 28. April 2008 – II ZR 11/07, ZIP 2008, 1379 Rn. 6; Beschluss vom 7. Juli 2008 – II ZR 81/07, ZIP 2008, 1719 Rn. 3, 5). Der Handelsvertreter erhält eine angemessene Entschädigung für die Dauer des Verbots bereits nach dem Gesetz, was durch die Rechtsprechung weiter ausdifferenziert wurde.
Nachdem für den Geschäftsführer aber eine Entschädigung vereinbart werden kann, kann auch der Entfall frei vereinbart werden, gerade bei Verstoß des Geschäftsführers gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
Das Berufungsgericht hatte hier seine Möglichkeiten überschritten, als nur bei einem zeitlich zu lang ausgestalteten Wettbewerbsverbot eine Beschränkung auf das zulässige Maß möglich ist. Eine andere dann geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen.
Die Lage wäre nur bei herausgefordertem Verstoß für den Geschäftsführer ggf. anders. Die Hürden für die Annahme einer solchen Herausforderung dürfen aber nicht zu tief angesetzt werden, sodass schon bloß ausbleibende Zahlungen nicht reichen. Anders wäre es bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung des Unternehmens zur Zahlung der Entschädigung.
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Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht