Kein Anspruch gegen Reiseveranstalter auf Kostenerstattung für Ersatzflug bei Versäumen der Boardingzeit

Mit einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung vom 20.08.2021 stellte das Amtsgericht München zuletzt klar, dass solche Kosten, die einem Fluggast durch Buchung eines Ersatzfluges nach Verpassen der Boardingzeit des ursprünglichen Fluges entstehen, nicht gegenüber dem Reiseveranstalter erstattungsfähig sind.

 

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Fluggast der Zutritt zum Flugzeug nicht mehr gestattet, nachdem die offizielle Boardingzeit bereits seit über 18 Minuten abgelaufen war. Zwar stand das Flugzeug zu diesem Zeitpunkt noch am Gate und verließ dieses erst 13 Minuten nach dem Eintreffen des Fluggasts am Gate, wurde der Zutritt nach Ablauf der Boardingzeit dennoch nicht mehr gewährt.

 

Nach Ansicht der Amtsgerichts München können die Kosten, die dem Fluggast in der Folge aufgrund einer Ersatzflugbuchung entstanden sind, nicht vom Reiseveranstalter erstattet verlangt werden. Danach sei eine Mindest-Boardingzeit nicht geschuldet und könne sich ein Fluggast nicht darauf berufen, noch jederzeit Zutritt zum Flugzeug zu erlangen. Es stehe der Fluggesellschaft frei, den Schluss der Boardingzeit selbst zu bestimmen.

 

Auch stehe dem nicht entgegen, dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen komme. Denn würde man dem Fluggast einen generellen Anspruch zusprechen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten.

 

Vielmehr wäre der Fluggast gehalten gewesen, rechtzeitig zum Boarding zu erscheinen. Ein Boarding 18 Minuten nach dem Ablauf der bestimmten Boardingzeit sei nicht mehr als rechtzeitig anzusehen. Die Weigerung zur Mitnahme in solchen Fällen unterliege dem Fluggast und falle in dessen Risikobereich.