Keine Anwendung des Schulchan Aruch im Erbrecht

Das nach jüdisch-religiösem Recht anzuwendende Schulchan Aruch ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar und kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Im vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall hinterließ ein iranischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens nach seinem Tod seine Witwe und vier Kinder, davon drei Söhne. Er lebte seit 1980 in Deutschland und verfasste ein handschriftliches Testament, wonach er seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte und seinem erstgeborenen Sohn wegen Verfehlungen den Pflichtteil entzog. Die Witwe erhielt einen Alleinerbschein unter Anwendung deutschen Rechts. Der erstgeborene Sohn begehrte den Einzug des Erbscheins.

Laut dem Schulchan Aruch darf ein Erblasser von den dort genannten erbrechtlichen, gesetzlichen Regeln nicht abweichen. Gesetzliche Erben können im Regelfall nur die männlichen Nachkommen des Erblassers sein. Ein gesetzliches Erbrecht der Ehefrau sieht der Schulchan Aruch nicht vor.

Das Oberlandesgericht Hamburg entscheid, dass die Regeln des Schulchan Aruch gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) verstoßen. Der Schulchan Aruch sieht in der Regel keine Testierfreiheit des Erblassers zugunsten der Ehefrau vor. Dies ist mit dem wesentlichen Rechtsgrundsatz des deutschen Rechts nicht vereinbar. Es handelt sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der deutschen Rechtsordnung als wesentlich geltenden Rechtsnorm (Testierfreiheit). Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau vor.

Eine Anwendung der ausländischen Regelung des Schulchan Aruch kommt daher nicht in Betracht, auch nicht in ergänzender Auslegung, so dass das deutsche Recht in Anwendung zu bringen war. Der Erblasser durfte somit per letztwilliger Verfügung seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzen.

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