Kindesunterhaltsansprüche bei Zeugung durch heterologe Insemination

In immer mehr Bereichen des täglichen Lebens gilt die 3-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). Die 3-G-Regel interessierte das Oberlandesgericht Celle dagegen nicht. Unabhängig vom Impfstatus der Beteiligten ordnete das Gericht für eine Hauptverhandlung vor der Jugendkammer an, dass alle Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Zuschauer nur mit tagesaktuellen negativem Corona-Test in den Sitzungssaal eingelassen werden. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 176 Abs. 1 GVG. Damit weicht das Gericht von der landesrechtlichen Verordnung ab, die eine Gleichstellung von geimpften und getesteten Personen vorsieht.

Es bleibt abzuwarten, ob weitere Entscheidungen insbesondere bei öffentlichkeitswirksamen Prozessen folgen. Wir gehen hiervon nicht aus, da die Entscheidung doch eindeutige Widersprüche zu landesrechtlichen Vorschriften aufweist. Insbesondere auch mit Hinblick darauf, dass eine Entscheidung nicht an Formfehlern schließlich scheitern sollte, ist es den Gerichten auch nicht zu empfehlen, auf einen tagesaktuellen Test zu bestehen ohne den Impfstatus zu berücksichtigen.

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