Mallorca-Reise mit Kind in der Corona Pandemie?

Doch kann man mit den Kindern ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils auf die Insel Mallorca oder andere geöffnete Regionen in Europa verreisen?

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Die Öffnung der Ferieninsel Mallorca für die anstehenden Osterferien hat einen Sturm auf die Flugtickets ausgelöst und dafür gesorgt, dass die Fluggesellschaften das Flugangebot deutlich erweitert hat. Doch kann man mit den Kindern ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils auf die Insel Mallorca oder andere geöffnete Regionen in Europa verreisen?

Situation vor Beginn der Corona-Pandemie:

Vor der Corona-Pandemie galt, dass „normale“ Urlaubsreisen Angelegenheiten des täglichen Lebens darstellen und damit dem betreuenden Elternteil bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge die alleinige Entscheidungskompetenz zusteht. Das bedeutet grundsätzlich kann ein Elternteil allein entscheiden, ob er während seiner Betreuungszeiten mit den Kindern nach Mallorca fliegt oder nicht. Der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils bedurfte es nicht.

Situation seit Beginn der Corona-Pandemie:

Etwas anderes kann jedoch in Zeiten der Corona-Pandemie gelten. Die Entscheidung, ob es sich bei einer Urlaubsreise um eine Alltagsangelegenheit oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, kann dabei diffizil sein. Letztlich orientiert sie sich daran, ob die Urlaubsreise mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Als Entscheidungen des täglichen Lebens sind Urlaubsreisen in der Regel nur zu qualifizieren, wenn sie häufig vorkommen und sie keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes / der Kinder haben.

In den Zeiten der Corona-Pandemie bedarf die Einschätzung einer Abwägung der Vorteile der Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung mit den Nachteilen (z.B.) Gefahren für das Kind mit der beabsichtigten Reise.

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können bieten:

  • eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Land oder Gebiet, oder
  • die Einstufung als Infektionsrisikogebiet durch das Robert-Koch-Institut,
  • bei konkreter Gefahr, dass dem anderen Elternteil das Kind entzogen werden soll und der die Reise begleitende Elternteil nicht nach Deutschland zurückkehren möchte,
  • die Gefährdung der notwendigen medizinischen Behandlung des Kindes am beabsichtigten Aufenthaltsort.

Aber auch die Nichteinhaltung des Mindestabstandes, die Ansteckungsgefahr, geltende Quarantäneanordnungen, etc. stellen Kriterien für eine Kindeswohlgefährdung dar.

Hat ein Elternteil vor, in den Osterferien ins Ausland zu verreisen, ist es dringend angezeigt, diese Entscheidung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.