Nach § 87a III Satz 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters nur ausnahmsweise. Entweder wenn er an der (Teil-) Stornierung selbst beteiligt war, etwa mit dem Kunden besprochene Vertragsstornierungen oder Preisnachlässe. Oder wenn der Kunde nicht zahlt und der Unternehmer kündigt.
Allerdings nur dann, wenn der Unternehmer vorher Maßnahmen zur Rettung des Vertrages eingeleitet hat. Tut er das nicht oder entscheidet der Unternehmer über den Kopf des Handelsvertreters hinweg, ist eine spätere Honorarstornierung meist unwirksam.
Das gilt natürlich auch für den Mobilfunkvertreter. Dieser muss die Berechtigung solcher Provisionsabzüge darlegen. Das LG Düsseldorf hat dies in einem aktuellen Hinweisbeschluss noch einmal klargestellt, Beklagte ist das Unternehmen:
„Das Gericht bleibt bei seiner rechtlichen Bewertung, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die Rückbelastungen ist. (…) In der Pauschalität, wie die Beklagte diese Fälle in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2022 vorgetragen hat, genügt es indes nicht“
Da die Unternehmen solche oft unberechtigte Abzugspositionen einfach mit den positiven Provisionsansprüchen des Vertreters verrechnen, fällt das dem Vertreter oft gar nicht gleich aus, er bekommt ja immerhin etwas ausgezahlt.
Allerdings können ganz gehörige Summen zusammenkommen, die nicht abgezogen werden dürften.
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Rechtsanwalt Bernd Schleicher