Nächstes Urteil aus Bonn zur „Shoppauschale“, § 86a HGB

Nun hat auch die dritte Handelskammer des Landgerichts Bonn ein Telekommunikationsunternehmen verurteilt, dem Telekommunikationsvertreter die Gebühren zurückzuzahlen, die dieser in den letzten 4 Jahren (unverjährter Zeitraum) als sogenannte „Shoppauschale“ an dieses bezahlt hatt. Dabei handelte es sich um 1.000,00 € netto pro Monat und Shop.

 

Grund war, dass in dieser Pauschale auch Gegenstände und Leistungen enthalten waren, welche das Unternehmen dem Vertreter nach der zwingenden Vorschrift des § 86 a HGB kostenfrei überlassen muss.

 

Wir hatten über die vorherigen gleichlautenden Entscheidungen anderer Handelskammern aus Bonn und auch dem Hinweisbeschluss des OLG Köln hierzu bereits berichtet.

 

Vergangene Woche hat vor dem OLG Köln eine Verhandlung hierzu stattgefunden und es wurde ein Entscheidungstermin Ende des Jahres festgesetzt.

 

Wir werden berichten, wie die Sache obergerichtlich entschieden werden wird. Wichtig für alle möglicherweise betroffenen Vertreter:

 

Im Jahr 2019 gezahlte Shoppauschalen oder vergleichbare Zahlungen verjähren regelmäßig zum 31.12.2022!