OLG Köln zur Abwanderungsquote und zum Prognosezeitraum bei der Ausgleichsberechnung des Mobilfunkvertreters

 

Ein entscheidender Faktor bei der Ausgleichsberechnung des Mobilfunkvertreters nach § 89b HGB ist, wie hoch die Abwanderungsquote der von ihm gewonnenen Mehrfachkunden ist und wie viele Jahre man als Verlustprognosezeitraum zugrunde legt.

 

Das OLG Köln hat in einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.04.2024 zu Protokoll geäußert, dass sich der Vertreter zur Bestimmung der Abwanderungsquote an den von dem Anbieter veröffentlichten Unternehmenszahlen orientieren kann, die meist als „Churn- Rate“ bezeichnet und in den Geschäftsberichten veröffentlicht werden. Diese liegt meist zwischen 10 und 15 Prozent pro Jahr.

 

Dazu hält der Senat einen Prognosezeitraum von 5 Jahren für angemessen.

 

Das sind gute Nachrichten für den Vertreter. Denn wenn dieser eine Neu- und Mehrfachkundenquote von 50 Prozent oder mehr nachweisen kann, dürfte er auch bei Berücksichtigung von Billigkeitsabzügen deutlich über der Höchstgrenze nach § 89b II HGB liegen, die den Anspruch der Höhe nach auf den Gesamtprovisionsschnitt für ein Jahr berechnet aus den letzten 5 Vertragsjahren deckelt.

 

Wichtig ist, dass der Vertreter die Einzelabrechnungen, die häufig im Dateiformat überlassen werden, gut aufhebt bzw. speichert, damit er die Mehrfachkunden konkret nachweisen kann.