Wenn eindeutig und und ohne Zweifel von der natürlichen Person auf einen gewerblichen Kauf hingewiesen wird, kann eine Zurechnung zum gewerblichen Bereich erfolgen. Ansonsten handelt es sich gerade bei einem objektiv erkennbar privaten Zweck um einen Verbrauchsgüterkauf.
Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Qualifizierung von Kaufverträgen als private oder gewerbliche vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7 /09 = NJW 2009, 3780 mit seiner Entscheidung vom 07.04.2021, Az. VIII ZR 191/19 bestätigt.
Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Schreiner und hatte Holz für die Verwendung in seinem Privathaus gekauft. Das Oberlandesgericht ging jedoch davon aus, dass der Kläger nicht als Verbraucher gehandelt habe, sondern in Ausübung seines Gewerbes. Denn die Anbahnung des Vertrags und dessen Abwicklung sollen so erfolgt sein, wie es bisher bei gewerblich veranlassten Bestellungen der Fall war.
Das Berufungsgericht interessierte sich im Wesentlichen dafür, dass
- die Adressierung der Auftragsbestätigung an den Kläger mit Zusatz des Unternehmens versehen war und die
- Abwicklung über das Geschäftskonto des Klägers erfolgte.
Wesentliche Punkte der Entscheidung
Maßgeblich für die Abgrenzung von einem privaten zu einem gewerblichen Kauf ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts. Da hier eine natürliche Person handelte und der Zweck dem Außendienst der Beklagten bekannt oder für diesen erkennbar war, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf.
Gibt es Zweifel an der Art des Geschäfts aufgrund von erkennbaren Umständen, dürfen diese nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen.
Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichts reichen jedoch für die Beurteilung als gewerblichen Kauf nicht aus. Denn der Zweck war bekannt oder zumindest für die Beklagte erkennbar.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht