Rechtsfolgen bei unterlassener Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes

Ab 2026 sieht das Gesetz für alle Grundschulkinder einen Anspruch auf eine Betreuung über die Unterrichtsstunden hinaus vor. Dieses Ziel erscheint ambitioniert, betrachtet man die Tatsache, dass der bislang bestehende Anspruch auf Betreuung ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Einschulung gesetzlich vorgeschrieben ist, vielfach jedoch noch immer nicht erfüllt werden kann. Da Bayern im Hinblick auf Ganztagesbetreuung in der Grundschule darüber hinaus im bundesweiten Durchschnitt deutlich hinterherhinkt, werden Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Bereitstellung von Betreuungsplätze deutlich zunehmen.

Seit 01.08.2013 steht Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein gesetzlicher Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zu (§ 24 Abs. 2 bis 4 SGB VIII, Art 1 Nr. 7 KiföG). Für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Einrichtung oder Kindertagespflege, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).

Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe. In Bayern sind dies nach §§ 85 Abs. 1, 69 Abs. 1 SGB VIII, Art. 15 Abs. 1 AGSG die Landkreise und kreisfreien Städte.

Der gesetzliche Anspruch auf einen Einrichtungsplatz beinhaltet das Recht des Erziehungsberechtigten auf Zuweisung eines bereits vorhandenen Platzes, aber auch die Verpflichtung der Kommunen, einen neuen Platz zu schaffen, falls nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen. Mithin richtet sich der Rechtsanspruch des Kindes auf die Vermittlung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung. Dem Anspruch genügt jedoch nur jede nach dem BayKiBiG förderfähige Einrichtung oder Kindertagespflege. Der Umfang und die zeitliche Lage der täglich geschuldeten Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Bedarf.

Dass es den Kommunen nicht immer gelingt, diesen Anspruch zu erfüllen, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 28.05.2021. Den Kindseltern wurde ein Schadensersatzanspruch gegen den Träger der Jugendhilfe zugesprochen, da der Träger der Jugendhilfe trotz fristgerechter Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellte.

Der Kindsmutter wurde Schadensersatz wegen Verdienstausfalls wegen der Amtspflichtverletzung in Höhe von € 23.000,00 für einen Zeitraum von 7,5 Monaten und wegen Reduzierung des Elterngeldes in Höhe von weiteren € 3.300,00 zugesprochen.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass bei rechtzeitiger Anzeige des Bedarfs (in Bayern: mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme, § 45a AGSG) ein entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden muss.

Darüber hinaus muss der Betreuungsplatz dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Das bedeutet unzumutbare Fahrtzeiten sind nicht hinzunehmen. Als unzumutbar wurden im vorliegenden Fall Fahrtzeiten vom Wohnort zum Einrichtungsplatz von 30 Minuten angenommen.

Wir empfehlen Ihnen bereits mit der Anmeldung des Bedarfs eine rechtliche Beratung wahrzunehmen, damit später Ihre Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können und Sie keine Nachteile treffen.

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