Sollten Sie Fragen zum Thema Corona-Virus (COVID-19) und seinen wirtschaftlich-rechtlichen Auswirkungen haben, so steht Ihnen unsere Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner jederzeit gerne zur Verfügung
Sollte Ihr Betrieb wegen COVID-19 geschlossen werden, so steht Ihnen gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung zu.
Aufgrund der rasanten Ausbreitungszahlen ist eine Betriebsschließung für jeden Betrieb nicht unwahrscheinlich. Wenn man die Berichterstattung verfolgt, ist das Ziel, die Infektion vieler Personen zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden und diese hinauszuschieben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich eine große Anzahl an Menschen mit COVID-19 anstecken wird.
Sobald sich ein Mitarbeiter eines Betriebes mit COVID-19 infiziert, steht die Betriebsschließung durch die zuständige Behörde im Raum.
Die finanziellen Auswirkungen einer Betriebsschließung sind erheblich, wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie sich vor den finanziellen Auswirkungen schützen können. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen müssen, solange er/sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Systematik der nachfolgenden Normen ist sehr komplex und sollte unbedingt von einem Rechtsanwalt überprüft werden.
WAS TUN, WENN DIE BEHÖRDE DEN BETRIEB SCHLIESST
Wenn die zuständige Behörde eine Betriebsschließung anordnet, spricht das Gesetz von einem beruflichen Tätigkeitsverbot, § 31 IfSG. Ein berufliches Tätigkeitsverbot kann die zuständige Behörde anordnen, wenn im Betrieb Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und/oder Ausscheider tätig waren.
Unter einem Kranken in diesem Sinne wird eine Person verstanden, die an einer übertragbaren Krankheit, hier dem Covid-19, erkrankt ist, § 2 Nr. 4 IfSG. Ein Krankheitsverdächtiger ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, § 2 Nr. 5 IfSG. Gegen die Anordnung der Betriebsschließung kommen in erster Linie Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes vor den Verwaltungsgerichten in Betracht. Zunächst einmal bleibt dabei die Anordnung bestehen, sie kann bei Erfolg im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes jedoch zunächst nicht vollzogen werden. Das bedeutet, Sie können den Betrieb zunächst weiterführen.
Daneben hat der Gesetzgeber eine Entschädigungsregelung geschaffen. § 56 IfSG regelt, wer Anspruch auf Entschädigung hat, welche Höhe der Entschädigung zusteht, welche Zahlungen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber fordern können, welche Fristen zu beachten sind u.s.w.
WER KANN EINE ENTSCHÄDIGUNG VERLANGEN?
§ 56 IfSG besagt, wer eine Entschädigung verlangen kann:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Vereinfacht gesagt, jedem steht eine Entschädigung prinzipiell zu, der von einer Betriebsschließung betroffen ist.
WIE HOCH IST DIE ENTSCHÄDIGUNG?
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich primär nach dem Verdienstausfall, § 56 Abs. 2 S. 1 IfSG. Als Verdienstausfall gilt grundsätzlich das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt), § 56 Abs. 3 S. 1 IfSG.
Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, § 56 Abs. 2 S. 2 IfSG. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des SGB V gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, § 56 Abs. 2 S. 3 IfSG.
Die Entschädigung für Selbstständige dagegen berechnet sich aus 1/12 des jährlichen Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit.nSowohl Arbeitergeber als auch Arbeitnehmer erhalten also eine Entschädigung in beinahe voller Höhe.
MUSS DER ARBEITGEBER DEN LOHN BZW. DAS GEHALT FORTZAHLEN?
Ja, der Arbeitgeber muss gemäß § 56 Abs. 5 IfSG für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung ausbezahlen. Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers wird nicht vom Staat übernommen. Allerdings erhält der Arbeitgeber die ausbezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet (vgl. Erstattung des Kurzarbeitergeldes von der Bundesagentur für Arbeit). Der Erstattungsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellt, § 56 Abs. 11 IfSG.
WERDEN AUCH ANDERE KOSTEN ENTSCHÄDIGT?
Neben den Personalkosten werden gemäß § 56 Abs. 4 IfSG auch während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenen Umfang übernommen. Voraussetzung für diesen Anspruch jedoch, dass eine Existenzgefährdung vorliegt.
WANN WIRD DIE ENTSCHÄDIGUNG AUSBEZAHLT?
Eine gesetzliche Regelung zum Auszahlungszeitpunkt gibt es nicht. Die Behörde muss jedoch dem Arbeitgeber einen angemessenen Vorschuss des vollständigen Erstattungsbetrages gewähren.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner