Sonderkündigungsschutz in der Pflegezeit

Mit Beitrag vom 09.01.2023 hatten wir bereits über den Sonderkündigungsschutz für verpflichtend bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte berichtet. In diesem Beitrag möchten wir Sie über den Sonderkündigungsschutz bei Beanspruchung von Pflegezeit informieren.

 

Nach § 3 Abs. 1 PflegeZG können Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freigestellt werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).

 

Um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag gestellt werden, der dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich zugehen muss und in dem erklärt werden muss, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Weiter ist dem Antrag eine Bescheinigung über die Pflegbedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beizufügen.

 

Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht jedoch nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, § 3 Abs.1 S. 2 PflegeZG. Bei einem Arbeitgeber mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht jedoch die Möglichkeit eine Vereinbarung über die Pflegezeit, § 3 Abs. 6a PflegeZG. Hier bedarf es jedoch einer längerfristigen Ankündigung der Pflegezeit.

 

Auch bei kurzfristigen Pflegefällen kennt das Pflegegesetz einen entsprechenden Freistellungsanspruch, vgl. § 2 PflegeZG. Bis zu zehn Arbeitstage kann diese kurzfristige Pflegezeit beansprucht werden, wenn für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen ist. Diese kurzfristige Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitsgeber unverzüglich mitzuteilen inklusive voraussichtlicher Dauer und ggf. durch eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftige des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der pflegerischen Maßnahme zu belegen.

 

Ab der Ankündigung der Pflegezeit, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, § 5 PflegeZG. Im Falle einer Vereinbarung über die Pflegezeit beginnt der Kündigungsschutz dagegen erst mit der Freistellung.

 

In Ausnahmefällen ist eine Kündigung unter Heranziehung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden, wie wir es bei der Kündigung eines Schwerbehinderten oder in der Schwangerschaft kennen, möglich.

 

Wir unterstützen und beraten Sie gerne in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.