Stornoreserveklauseln oftmals unwirksam

In den allermeisten Versicherungsvermittlerverträgen finden sich Regelungen, wonach der Versicherer durch einen teilweisen Einbehalt der Provisionen des Vermittlers eine sogenannte Stornoreserve errichtet. Diese soll zur Absicherung des Versicherers für mögliche vertragliche und vor allem nachvertragliche Stornierungen und damit verbundene Provisionsrückforderungen gegenüber dem Vermittler dienen.

 

Als standardmäßig verwendete Klauseln in den Vermittlerverträgen stellen sie in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar, die der AGB-Kontrolle unterliegen. Durch diese soll überprüft werden, ob und inwieweit die Regelung wirksam oder aus bestimmten Rechtsgründen unwirksam sind.

 

In einer Vielzahl der Fälle handelt es sich bei den von den Versicherern verwendeten Regelungen um unwirksame AGB. Insbesondere deshalb, da sie einen unzulässigen einseitigen Änderungsvorbehalt zugunsten des Versicherers oder eine unangemessene Benachteiligung des Vermittlers vorsehen, oder aber als zu unbestimmt und intransparent oder als unzulässige Kündigungserschwernis unwirksam sind.

 

Beliebte Klauseln, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unwirksam sein können, sind z.B. Regelungen,

 

– mit denen die Auszahlung der Stornoreserve nach Vertragsende davon abhängig gemacht werden soll, dass zuerst sämtliche Provisionen endgültig verdient sein müssen, bis die Stornoreserve insgesamt ausgekehrt wird

– die keine Bestimmungen zur Auszahlungsart und -weise oder zum Auszahlungszeitpunkt beinhalten

– durch welche die Höhe eines nachvertraglich als Stornoreserve einzubehaltenden Betrages in das billige Ermessen des Versicherers gestellt wird

 

Folge der Unwirksamkeit der Regelungen kann nach der Rechtsprechung die sofortige Fälligkeit des angesammelten Stornoreservebetrages mit Vermittlervertragsbeendigung sein und ein damit verbundener Auszahlungsanspruch des Vermittlers.

 

Eine Prüfung der Wirksamkeit dieser Regelungen lohnt sich also vielmals. Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung und ggf. Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Versicherern.