Telekommunikationsvertrieb: LG Düsseldorf stellt die Berechtigung einer fristlosen Händlerkündigung fest und spricht einen umfangreichen Buchauszug zu

Der Fall

Ein deutsches Telekommunikationsunternehmen hatte einen Händler wegen Faud- Verdachts mit einem Belieferungsverbot dergestalt belegt, dass dem Händler bestellte Hardware für die Kunden nicht mehr in den Shop geliefert wurden. Dadurch hatte der Händler es mit verärgerten Kunden, erheblichen Umsatzeinbußen und einer gewissen Rufschädigung zu tun.

Er mahnte dieses Verhalten zweimal ab und kündigte dann den Handelsvertretervertrag fristlos. Das Unternehmen kündigte fristlos gegen und war außergerichtlich zu keiner Einigung bereit.

Das Verfahren

Mit seiner darauf eingereichten Klage verlangte der Händler die Feststellung, dass seine fristlose Kündigung berechtigt war, einen umfassenden Buchauszugsanspruch, der auch nachvertragliche Ansprüche umfasst und noch unbezifferte Provisions-, Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche.

Das Urteil

Das LG Düsseldorf gab dem Händler in einem Teilurteil zum einen darin recht, dass seine fristlose Kündigung berechtigt ist. Hier eine entscheidende Passage aus den Urteilsgründen des Urteils vom 12.07.2022:

“Die Belieferungssperre war auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil sie nur bis zur Aufklärung der Verdachtsfälle habe bestehen sollen. Sie schränkte die Vermittlungstätigkeit des Klägers ab ihrem ersten Tag unangemessen ein. Der Kläger konnte auch nicht auf andere Anbieter ausweichen oder Mobilfunkgeräte über andere Lieferanten beschaffen. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nach ihrem eigenen Vortrag daraus ausgerichtet, dass der Kunde über die laufenden Gebühren das Mobilfunkgerät quasi abbezahlt.”

Damit ist auch festgestellt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nach § 89a II HGB und ein Handelsvertreterausgleichanspruch nach § 89b GHB zusteht. Diese Ansprüche können allerdings erst beziffert werden, wenn der ebenfalls zugesprochene Buchauszugsanspruch von der Beklagten erfüllt wurde. Letzterer wurde übrigens auch in dieser Entscheidung sowohl für die Zeit bis Vertragsende als auch für die Zeit danach zugesprochen. Das Gericht ging – ebenso wie das OLG Düsseldorf in einer früheren Entscheidung (wir berichteten) – davon aus, dass die im Vertrag enthaltene Verzichtsklausel für künftige Provisionen unwirksam ist, dem Vertreter also nachvertraglich noch weitere Provisionsansprüche zustehen können.

Das Urteil wird durch das Unternehmen sicher mit der Berufung angegriffen, sodass der Buchauszugsumfang und auch die Feststellung noch einmal geprüft werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden. Es handelst sich um eine wichtige Entscheidung für die Mobilfunkhändler, da das gutsherrenartige Vorgehen der Unternehmen in vielen Punkten massiv gegen die gegenseitige Rücksichtnahmepflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt.