Der Handelsvertreter ist für die Höhe seines Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB grundsätzlich beweisbelastet. Da die von ihm während seiner Tätigkeit geschaffenen Kundenverbindungen, also Neukunden, maßbeglich sind, an die er mehr als einen abschlussprovisionspflichtigen Vertrag (also Zweitkarte, Datenkarte, VVL etc.) vermittelt hat, benötigt er grundsätzlich Daten über alle Vermittlungen während der Vertragslaufzeit.
Da er sich diese Informationen über einen Buchauszug nur beschränkt beschaffen kann, insbesondere, da oftmals kurze Verjährungsfristen von z.B. 12 Monaten vereinbart sind, muss er auf seine Provisionsabrechnungen zurückgreifen, die meist noch über einen lange zurückliegenden Zeitraum beim Steuerberater zu finden sind.
Wie aber soll er diese in der Regel in Papierform vorliegenden Daten auswerten?
Hier gibt es mittlerweile Hilfe durch die EDV. Der versierte Vertreter oder ein hierauf spezialisiertes Unternehmen kann die Abrechnungen einscannen und in Excel übertragen. Idealerweise kann der Vertreter diese Daten dann über die gesamte Vertragslaufzeit nach Kundenvor- und zunamen, nach Provisionsumsätzen- und zeitpunkten sortieren und so die Grundlage für eine fundierte Ausgleichsberechnung liefern.
Das schöne an den gelieferten Zahlen ist dabei, dass diese ja vom Unternehmen selbst stammen, deren Richtigkeit also von diesem nicht bestritten werden kann.
Nach unserer bisherigen Erfahrung ergeben sich dann auch sehr hohe ausgleichsrelevante Mehrfachkundenumsätze, die in den „Berechnungen“ der Unternehmen viel geringer ausfallen.
Durch diese Technik gibt es also nun die Möglichkeit für den Vertreter, große Datenmengen zu seinem Vorteil relativ leicht verwertbar zu machen. Die damit verbundenen Kosten fallen im Verhältnis zu den oft erheblichen Ausgleichsansprüchen gering aus.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Bernd Schleicher