Unwirksame Klauseln für eine verkürzte Verjährung

 

Anfang des Jahres beschäftigte sich das OLG München wieder mit einer abgekürzten Verjährung im Streit um Abrechnungen eines Untervertreters. Die Klausel lautete:

„Verjährung

Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 13 Monaten ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. Die Verjährung tritt spätestens nach Ablauf der Frist von 4 Jahren ein, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Regeln über die Verjährung gelten nicht für Ansprüche, für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt hat. Der Kenntniserlangung steht es gleich, wenn der Berechtigte ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Die Regelung gewährleistet, dass etwaige Unstimmigkeiten über gegenseitige Ansprüche, insbesondere Provisionen und ihre Abrechnung, aktuell und zeitnah geregelt werden.“

Diese Klausel schränkt die kenntnisabhängige und auch die unabhängige Verjährung ein. Vorsätzliche Vertragsverletzungen sind hier nicht ausgenommen, auch die salvatorische Klausel für solche Ansprüche, für die nach dem Gesetz längere Zeiten vorgesehen sind, hilft nicht weiter. Solche Auffangklauseln sind in AGB nicht möglich.

Daneben ging es auch um die Frage der Unmöglichkeit der Nachrechnung etwa von Dynamikprovisionen, wenn dies angeblich nicht elektronisch möglich sei. Das OLG München setzte hier die Hürde der Unmöglichkeit nach § 275 BGB dahingehend an, dass bei möglicher händischer Nachrechnung keine Unmöglichkeit besteht. Lediglich großer Aufwand ist kein Argument gegen die notwendige Abrechnung von Dynamiken. Auch ein Zurückbehaltungsrecht für nötige Auskünfte und Hilfsrechte nach § 87c HGB hat der Unternehmer nicht.