BGH erweitert Auskunftsanspruch für Versicherungsvertreter

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 24. Juli 2025 (Az. VII ZR 176/24) die Auskunftsrechte ausgeschiedener Versicherungsvertreter gegenüber deren ehemaligen Versicherer gestärkt. Konkret geht es um das Dauerthema der „Provisionsrückforderungen“ und in welchem Umfang ein Ex-Vertreter von seinem früheren Versicherer Auskunft verlangen kann, wenn von ihm Provisionen zurückgefordert werden.

 

Worum geht es?

 

Wenn ein Kunde seinen Versicherungsvertrag kündigt, haftet der Vertreter in der sogenannten Stornohaftungszeit für bereits gezahlte Provisionen. Wird dann eine Provision zurückverlangt, will der Vertreter natürlich wissen, warum – und ob der Kunde möglicherweise direkt danach einen neuen Vertrag bei einer Konzerngesellschaft des Versicherers über dasselbe Risiko abgeschlossen hat. In solchen Fällen könnte der ursprüngliche Vertrag wirtschaftlich einfach durch einen neuen ersetzt worden sein. Für den Vertreter bedeutet das: Er hätte unter Umständen trotzdem Anspruch auf die ursprüngliche Provision und muss diese nicht zurückzahlen.

 

Was hat der BGH entschieden?

 

Der BGH hat nun klargestellt: Der Vertreter kann in solchen Fällen gem. § 87c Abs. 3 HGB Auskunft vom Versicherer zu einzelnen Versicherungsverträgen verlangen – aber nur zu solchen, welche tatsächlich von einer Provisionskürzung oder -rückforderung betroffen sind.

 

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

 

  • Auskunft über Ersatzverträge möglich: Ehemalige Vertreter dürfen Informationen darüber verlangen, ob ihre früheren Kunden während der Stornohaftungszeit andere Verträge beim Versicherer oder dessen Tochtergesellschaften abgeschlossen haben.

 

  • Nicht auf den Buchauszug beschränkt: Dieses ergänze Auskunftsrecht des Vertreters gem. § 87c Abs. 3 HGB besteht neben dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB. Diese beiden Rechte gelten unabhängig voneinander und stehen in keinem Stufenverhältnis.

 

  • Einschränkung: Auskünfte müssen nach dem BGH-Urteil nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Fälle beziehen, in denen tatsächlich Provisionen zurückgefordert oder gekürzt wurden. Vertreter können also nicht pauschal zu allen ehemaligen Kunden die Information verlangen, ob diese einen neuen Vertrag beim alten Versicherer über dasselbe Risiko versichert haben, sondern sie müssen einen konkreten Bezug zu ihrem Provisionsverlust herstellen.

 

  • Keine Relevanz – keine Auskunft: Der Versicherer darf Informationen nur dann zurückhalten, wenn sie eindeutig nichts mit dem Provisionsanspruch des Vertreters zu tun haben.

 

Warum ist das wichtig?

 

Der BGH sorgt mit diesem Urteil für mehr Transparenz – aber auch für klare Grenzen. Vertreter sollen nicht im Dunkeln tappen, wenn es um ihre Vergütung geht, und nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn ein Ersatzgeschäft über dasselbe Risiko abgeschlossen wurde. Gleichzeitig schützt das Urteil Versicherer davor, unbegrenzt Informationen preisgeben zu müssen, wenn kein konkreter Zusammenhang mit einem Provisionsanspruch besteht.

 

Fazit:

 

Ehemalige Versicherungsvertreter haben das Recht, Auskunft über mögliche Ersatz- oder Ergänzungsverträge ihrer früheren Kunden zu erhalten – aber nur dann, wenn es um die Überprüfung konkret betroffener Provisionen geht. Damit schafft der BGH einen fairen Ausgleich zwischen Informationsanspruch und Datenschutz.

 

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