Arbeitsrecht

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Sophie-Laura Wagner

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Jörg-Michael Ossenforth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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KONKRET

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie das Kollektivarbeitsrecht, welches die Beziehungen zwischen Arbeitnehmerkollektiven und ihren Verhandlungspartnern auf der Arbeitgeberseite umfasst.

Dabei ist Arbeitsrecht zwar in erster Linie Arbeitnehmerschutz, das heißt Schutz der Arbeitnehmer vor unfairen Arbeitsbedingungen, aber auch dem Arbeitgeber werden Rechte zugestanden.

Das Arbeitsrecht umfasst insbesondere Regelungen zur Arbeitszeit, Mindestlohn, Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Frauen- und Familienschutz, Gleichbehandlung aber auch den allseits bekannten Kündigungsschutz.

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Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine zwingende Form des Arbeitsvertrages vor. Allerdings ist es für beide Parteien ratsam, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen und damit zumindest die wichtigen Punkte eines Arbeitsvertrages, wie Lohn/Gehalt, Arbeitszeit, Art der Tätigkeit etc. zu regeln.

Darüber hinaus sollte ein Arbeitsvertrag im beiderseitigen Interesse jedoch nicht allein auf diese Punkte beschränkt werden. Auch die Nutzung von Formulararbeitsverträgen ist nicht ratsam, da damit die persönlichen Bedürfnisse eines Betriebs nicht berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, die Arbeitsverträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen und in regelmäßigen Abständen überprüfen und an die neue Rechtsprechung anpassen zu lassen. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung ist schnelllebig.

Ein befristeter Arbeitsvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden, ansonsten ist die Befristung unwirksam und der Vertrag gilt unbefristet.

Tarifvertrag

Tarifverträge finden sich in vielen Branchen und dürfen nicht außer Acht gelassen werden, denn sie können Abweichungen zu den gesetzlichen und ungeschriebenen Regelungen bilden.

Tarifverträge können abweichende Regelungen u.a. zu Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen, Ausschluss- und Verfallsfirsten, Löhne und Gehältern, Arbeitszeiten, zusätzliche Urlaubstage und Einmalzahlungen regeln.

Tarifverträge werden auf einzelne Arbeitsverhältnisse wie ein Gesetz angewendet, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber tarifgebunden sind oder der Arbeitsvertrag einen Hinweis auf den Tarifvertrag enthält oder für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Ein Blick in den Tarifvertrag lohnt sich, da vielfach Einmalzahlungen oder Zusatzzahlungen, welche durch die Einbeziehung des Tarifvertrages Geltung entfalten, übersehen werden.

Betriebsvereinbarungen

Nicht zu vernachlässigen sind die zwischen den Betriebsräten und dem Arbeitgeber ausgehandelten Reglungen, die sogenannten Betriebsvereinbarungen. Die Betriebsräte sind bei der Durchsetzung ihrer Forderungen allerdings dadurch beschränkt, dass kein Streikrecht besteht, vielmehr müssen Betriebsräte durch Anrufung einer Einigungsstelle Ihre Forderungen durchzusetzen.

Personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Dies kann beispielsweise bei längerer Erkrankung oder einem schweren Unfall vorliegen.

Jedoch Vorsicht, alleine eine lange Erkrankung macht die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht wirksam, vielmehr müssen hierzu weitere Voraussetzungen (z.B. negative Gesundheitsprognose, kein anderweitiger Arbeitsplatz) erfüllt sein.

Nur in den seltensten Fällen ist eine personenbedingte Kündigung tatsächlich wirksam. Das liegt daran, dass sich der Arbeitgeber vorab über die weiteren Voraussetzungen nicht kümmert. Es wird dringend empfohlen, vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung, das Vorliegen des Kündigungsgrundes durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ansonsten kann es aufgrund der zu zahlenden Abfindung teuer werden.

Verhaltensbedingte Kündigung

Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund beim Arbeitnehmer selbst, anders als bei der personenbedingten Kündigung, wird der Kündigungsgrund jedoch durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhält oder seinen vereinbarten Leistungen nicht nachkommt.

Auch hier gilt, neben dem Verhalten ist die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung unabdinglich. Es wird die Konsultation eines Rechtsanwaltes empfohlen.

Was tun, wenn man gekündigt wurde?

Wenn man eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, empfiehlt es sich schnellstmöglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Denn bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegen die Kündigung gerichtlich mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Versäumt man die Frist, ist die Kündigung wirksam, unabhängig davon, ob tatsächlich Kündigungsgründe vorgelegen haben. Etwas anderes kann nur in ganz engen Ausnahmefällen gelten.

Es empfiehlt sich darüber hinaus den Briefumschlag der Kündigung aufzubewahren und das Zugangsdatum zu notieren, damit die Kündigungsfristen taggenau berechnet werden können.

Kündigungsfristen

Bei einer ordentlichen Kündigung ist zu berücksichtigen, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden. Dabei sieht das Gesetz je nach Betriebszugehörigkeit unterschiedliche Kündigungsfristen vor. Tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich können darüber hinaus weitere Regelungen getroffen werden. Doch Vorsicht, nachteilige Regelungen zu Lasten des Arbeitnehmers können unter Umständen unwirksam sein.

Aber nicht nur die Kündigungsfristen allein sind ausschlagend für den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, sondern auch der Zugang der Kündigung an den anderen Vertragsteil. Hier kann es sich lohnen etwas mehr Geld in die Hände zu nehmen und die Kündigung noch am selben Tag per Boten zustellen zu lassen, anstelle die Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund verspäteter Zustellung zu riskieren.