Verkehrsrecht

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René Simonides

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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Sophie-Laura Wagner

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KONKRET

Verkehrsrecht

N

Verkehrsrecht

Unfallregulierung

Nach einem Verkehrsunfall beraten wir Sie hinsichtlich der Ihnen zustehenden materiellen und immateriellen Ansprüche und setzen diese für Sie außergerichtlich wie gerichtlich gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung durch. Hierbei können Sie die gesamte Unfallregulierung in unsere Hände legen. Aufgrund der grundsätzlichen Kostentragungspflicht durch den Unfallverursacher ist dies für Sie bei von Ihnen unverschuldeten Unfällen auch kostenlos.

Insbesondere setzen wir für Sie folgende Schadensersatzansprüche

  • Fahrzeugschaden
  • Wertminderung
  • Mietwagenkosten
  • Sachverständigenkosten
  • Nutzungsausfall
  • Neuwagenersatz
  • Technischen und wirtschaftlichen Totalschaden
  • UPE-Aufschläge
  • Verbringungskosten
  • Sonstige Sachschäden

sowie folgende Personenschäden

  • Schmerzensgeld
  • Hinterbliebenengeld
  • Haushaltsführungsschaden
  • Verdienstausfall und Erwerbsschaden
  • Rentenansprüche
  • Heilbehandlungskosten

Hierbei bedienen wir uns zur Herstellung der „Waffengleichheit“ gegenüber den Versicherungen eigener technischer wie medizinischer Sachverständiger.

Bei Vorhandensein einer Kaskoversicherung, machen wir auch gegen diese für Sie Ansprüche nach dem Quotenvorrecht gem. § 86 VVG geltend.

Bußgeldverfahren

Wir beraten und verteidigen Sie in sämtlichen Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsverfahren vor Behörden und Gerichten in Deutschland und deutschsprachigem Ausland.

Diese werden in Deutschland und Europa aufgrund folgender Vergehen im Straßenverkehr eingeleitet:

  • Abstandsverstöße
  • Rotlichtverstöße (einfach und qualifiziert)
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Alkohol am Steuer (§ 24a Abs. 1 StVG)
  • Drogen am Steuer (§ 24 Abs. 2 StVG)
  • Handy am Steuer
  • Kennzeichenverstöße
  • Parkverstöße
  • Umweltplakettenverstöße
  • Ladungssicherungsverstöße
  • Verkehrsunfälle

Bei der ersten Konfrontation mit der Ordnungsbehörde (z.B. durch einen Anhörungsbogen) oder dem Polizeibeamten (z.B. Anhalten zur allgemeinen Verkehrskontrolle) ist das oberste Gebot:

Kühlen Kopf bewahren – Mund halten – Unsere Kanzlei kontaktieren!

Aufgrund Ihres Schweigerechts müssen Sie keine Angaben (außer zu Ihrer Person durch Aushändigen des Personalausweises) machen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie uns bevor Sie sich äußern!

Ebenso wenig sind Sie verpflichtet freiwillig Atemalkohol- oder Drogentests, sowie Tests zu Ausfallerscheinungen zu machen. Widersprechen Sie diesen unbedingt zu Protokoll!

Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und prüfen zunächst die Vorwürfe, um dann mit Ihnen gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie zu erörtern.

Im Falle eines Bußgeldbescheides ist ebenfalls schnelle Kontaktaufnahme geboten. Nur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang kann Einspruch eingelegt werden, um die Rechtskraft zu verhindern.

Wir legen ein und begründen für Sie den Einspruch, prüfen den Bußgeldbescheid auf formelle Fehler, sowie den Vorwurf auf materielle Berechtigung. Hierbei arbeiten wir mit auf behördliche Messverfahren spezialisierten Sachverständigen zusammen, welche die Messungen mit den gängigen Messgeräten wie

  • PoliScanSpeed
  • Eso 3.0
  • Riegl 29
  • Levitec
  • VKS
  • ProVida

auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Im Falle der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 25 StVG prüfen wir auch hier die Rechtmäßigkeit und die Ausnahmen vom Fahrverbot, wie das Augenblicksversagen oder eine besondere Härte durch besondere Lebensumstände.

Seit der Reform des Punktesystems (Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten) raten wir jeden Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen, da jeder Punkt in Ihrem FAER (Fahreignungsregister) einer zu viel ist.

Verkehrsstrafsachen

Wir beraten und verteidigen Sie in sämtlichen Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vor Staatsanwaltschaften und Gerichten in Deutschland und deutschsprachigem Ausland.

Diese werden in Deutschland und Europa aufgrund folgender Vergehen im Straßenverkehr eingeleitet:

  • Fahrlässige Körperverletzung beim Verkehrsunfall
  • Fahrlässige Tötung beim Verkehrsunfall
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB (ab 1,1 Promille)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB (ab 0,3 Promille und Ausfallerscheinung)
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen
  • Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr

Bei der ersten Konfrontation mit der dem Polizeibeamten (z.B. Anhalten zur allgemeinen Verkehrskontrolle oder Unfallaufnahme) ist das oberste Gebot:

Kühlen Kopf bewahren – Mund halten – Unsere Kanzlei kontaktieren!

Aufgrund Ihres Schweigerechts müssen Sie keine Angaben (außer zu Ihrer Person durch Aushändigen des Personalausweises) machen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie uns bevor Sie sich äußern!

Ebenso wenig sind Sie verpflichtet freiwillig Atemalkohol- oder Drogentests, sowie Tests zu Ausfallerscheinungen zu machen. Widersprechen Sie diesen unbedingt zu Protokoll!

Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und prüfen zunächst die Vorwürfe, um dann mit Ihnen gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie zu erörtern.

Im Falle eines Strafbefehls ist ebenfalls schnelle Kontaktaufnahme geboten. Nur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang kann Einspruch eingelegt werden, um die Rechtskraft zu verhindern.

Wir legen ein und begründen für Sie den Einspruch, prüfen den Strafbefehl auf formelle Fehler, sowie den Vorwurf auf materielle Berechtigung.

Fast immer gehen mit verkehrsstrafrechtlichen Ermittlungen fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gem. §§ 69, 69a StGB einher, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperrfrist. Auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO steht auf der Tagesordnung. Auch hier muss sofort die Rechtmäßigkeit geprüft und ggf. schnell Rechtsmittel eingelegt werden.

Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten ziehen nicht nur Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) nach sich, sondern auch im Fahreignungsregister (FAER), z.B. gleich mit 5 Punkten. Seit der Reform des Punktesystems (Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten) raten wir daher bei jedem Ermittlungsverfahren uns zu kontaktieren, um dies abzuwenden.

Fahrerlaubnisrecht

Nahezu alle Vergehen im Straßenverkehr, sei es eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat, ruft in Deutschland die Fahrerlaubnisbehörde auf den Stand, dies oft noch während der laufenden Ermittlungsverfahren durch entsprechende Mitteilung der Polizei.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann anhand der §§ 11 ff. Fahrerlaubnisverordnung (FeV), ob Sie körperlich und geistig zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr geeignet sind. Im Rahmen der Prüfung verhängt die Behörde dann gegen Sie Anordnungen und Bescheide wie folgende:

 

  • Anordnung einer Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
  • Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens bei Alkohol- oder Drogenproblematik
  • Anordnung einer Fahrprüfung
  • Entziehung oder Verweigerung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Dies kann dazu führen, dass Sie über die strafrechtliche Sperrfrist hinaus noch teilweise bis zu einem Jahr (z.B. bei Alkohol- und Drogenproblematik) länger keine Fahrerlaubnis besitzen und damit nicht Autofahren dürfen.

Da die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung sehr streng ist

  • Anordnung der MPU bei nahezu jeder Alkohol- oder Drogenfahrt, sowie sogar bei reinem Drogenbesitz
  • Anordnung der Fahrprüfung bei älteren Menschen nach Ausfallerscheinung im Straßenverkehr
  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Wiederholungstätern sowie regelmäßigen Konsumenten und Konsumenten sog. harter Drogen
  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten im FAER

Bedarf es bei jeder Anordnung und Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde der rechtlichen Initiative durch unsere Kanzlei, oft auch schon bereits im Vorfeld des Tätigwerdens der Behörde.

Wir begleiten unsere Mandanten auch in der Vorbereitung zur MPU durch ausgewählte Sachverständige und Psychologen.

Autokauf

Sowohl beim Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenkauf treten zahlreiche rechtliche Probleme auf, welche oft eine frühe Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht erfordern.

Dies geht schon mit einer nicht pünktlichen Lieferung eines Neuwagens los. Die Autohändler lassen sich nicht zu einem verbindlichen Liefertermin hinreißen, um nicht sofort in Verzug zu geraten. Nach den von allen Neuwagenverkäufern verwendeten Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) werden unverbindliche Liefertermine vereinbart, welche um 6 Wochen überschritten werden dürfen. Wird der Verkäufer vom Käufer zur Fahrzeuglieferung aufgefordert, gerät er unverzüglich in Verzug und muss ggf. 5% des Kaufpreises als Schadensersatz leisten.

Will der Käufer am Vertrag nicht mehr festhalten, so kann er nach erneuter Fristsetzung zur Lieferung von 2 Wochen seine ihm gesetzlich garantierten Gewährleistungsrechte in Form des Rücktritts vom Kaufvertrag geltend machen.

Die häufigsten Rechtsstreitigkeiten sowohl beim Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenkauf sind jedoch im Bereich der Sachmängelhaftung angesiedelt. Hierbei sind die in den §§ 434 ff. BGB gesetzlich garantierte Gewährleistungsrechte, welche gegen den Verkäufer geltend zu machen sind, von der oft vertraglich vereinbarten, vom Hersteller gewährten und gegen diesen auch geltend zu machenden Fahrzeuggarantie zu unterscheiden. Oft bietet sich es an, Rechte aus beiden Bereichen parallel geltend zu machen.

Treten am Fahrzeug innerhalb von 24 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs Mängel iSd. § 434 BGB auf, so stehen dem Käufer gegen den Verkäufer folgende Gewährleistungsrechte nachgelagert zu:

  • Nacherfüllung bzw. Nachbesserung
  • Minderung des Kaufpreises
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz

Bei der Geltendmachung dieser Rechte ist zu beachten, dass der Verkäufer in der Regel ein Recht zur zweiten Andienung hat, also ihm zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gegeben werden muss, idealerweise unter angemessener Fristsetzung, und erst dann die weiteren Rechte geltend gemacht werden können.

Ein Mangel liegt nach der gesetzlichen Definition des § 434 BGB vor, wenn

  • das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
  • zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung nicht geeignet ist oder
  • dem Fahrzeug eine Eigenschaft fehlt, welche bei gleichen Fahrzeugen üblich ist oder der Käufer sie nach Art der Sache erwarten kann

Weicht also die Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit des Fahrzeugs ab, liegt in der Regel ein Mangel vor, wie z.B.:

  • technische Mängel am Fahrzeug
  • Prospektangaben und Werbeaussagen
  • Mehrverbrauch
  • Fehlende Ausstattungen

Der in diesem Zusammenhang oft diskutierte Dieselskandal gilt nach der BGH-Rechtsprechung mittlerweile als sittenwidrige Schädigung durch den Hersteller und ist in der Regel auch gegen den Hersteller geltend zu machen!

In der Praxis als sehr problematisch stellt sich oft der Nachweis des Mangels für den Käufer dar. Denn dieser muss beweisen, dass bei Fahrzeugübergabe (Gefahrübergang) an ihn das Fahrzeug bereits einen Mangel aufgewiesen hat. Dies ist nach Ablauf von gewisser Nutzungszeit nicht so einfach.

Der BGH und das Gesetz bieten da im § 476 BGB eine Erleichterung, allerdings nur für Verbraucherverträge, also private Autokäufe. Danach wird mittlerweile beim Auftreten eines Defektes am Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Mangel am Fahrzeug vorhanden ist und dieser auch schon beim Gefahrübergang vorhanden, oder zumindest angelegt gewesen ist (Beweislastumkehr). Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen, was ihm sehr schwerfallen dürfte.

Eine Besonderheit weist das Gewährleistungsrecht bei gebrauchten Fahrzeugen auf, wenn der Kauf ausschließlich unter Privaten stattfindet. Dann kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, mit der Folge, dass das Fahrzeug so gekauft wird wie gesehen und dem Käufer nachträglich keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zustehen. Von dieser harten Regelung macht das Gesetz in § 444 BGB jedoch Ausnahmen. Danach ist der Haftungsausschluss unwirksam, wenn

  • der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde oder
  • der Verkäufer für die Beschaffenheit des Fahrzeugs eine Garantie übernommen hat.

Bei einer arglistigen Täuschung kann der Käufer darüber hinaus den Kaufvertrag anfechten und so rückgängig machen. Wann eine erklärte Garantieübernahme durch den Verkäufer vorliegt, muss im Einzelfall stets anhand der gemachten Aussagen geprüft werden.

Auch in diesem Bereich lohnt sich eine frühe Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, sowie Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen, mit denen wir zusammenarbeiten, um bestmöglichen Erfolg zu erzielen.

Autoleasing

Leasing stellt beim Neuwagenkauf, aber auch Gebrauchtwagenkauf mittlerweile eine gute Alternative für Geschäftsleute und Private. Das Fahrzeug wird nicht erworben, sondern nur für eine bestimmte Zeit „gemietet“ und dann am Ende der Laufzeit zurückgegeben. Die gängigen Leasingformen auf dem deutschen Fahrzeugmarkt sind

  • Kilometerleasing
  • Restwertleasing

Beim Kilometerleasing, berechnen sich die monatlichen Leasingraten auf Basis der gefahrenen Kilometer. Bei Rückgabe des Fahrzeugs werden etwaige Mehr- oder Minderkilometer nachberechnet oder erstattet. Zu beachten ist, dass beim Kilometerleasing der BGH in neuere Rechtsprechung dem Verbraucher kein gesetzliches Widerrufsrecht zuerkennt, so dass vor Unterschrift unbedingt eine Prüfung des Vertrages durch unsere Kanzlei erfolgen sollte.

Beim Restwertleasing berechnen sich die monatlichen Leasingraten auf Basis einer Schätzung über den zu erzielenden Wert des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit. Der geschätzte Restwert wird in den Leasingvertrag als verbindliche Größe aufgenommen. Am Ende des Leasingvertrages wird das Fahrzeug durch einen Sachverständigen bewertet. Bei der Wertermittlung werden insbesondere Schäden wie z.B. Kratzer, Dellen am Auto und eine Veränderung der Marktlage (z.B. neue gesetzliche Bestimmungen im Umweltschutz oder wirtschaftliche Entwicklung auf dem Automarkt) berücksichtigt. Ist der Wert des Autos bei der Rückgabe geringer als ursprünglich geschätzt und im Leasingvertrag festgeschrieben, muss der Leasingnehmer die Differenz zahlen. Das Risiko des Wertverlustes trägt also der Leasingnehmer. Es ist daher dringend darauf zu achten, dass der im Vertrag festgeschriebene Restwert realistisch und fair ermittelt wird.

Treten am geleasten Fahrzeug Mängel auf, ist gemäß den gängigen Leasingbedingungen der Leasingnehmer verpflichtet diese selbst mit dem Verkäufer oder bei noch bestehender Garantie die Garantieansprüche mit dem Hersteller zu regeln. Hierbei bleibt die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten aber vorerst bestehen. Erst im Falle einer ernsthaften außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Verkäufer um die Gewährleistungsrechte wird dem Leasingnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an den leasingraten zugestanden.

Ebenso zur Erfüllung des Leasingvertrages, also Ratenzahlung und Rückgabe des Fahrzeugs, verpflichtet bleibt der Leasingnehmer im Falle eines unfallbedingten Totalschadens. Der Leasingvertrag kann grundsätzlich nicht gekündigt werden. Da die Vollkaskoversicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls zahlt, empfiehlt es sich die etwaige Differenz zum vereinbarten Restwert durch eine GAP-Versicherung abzudecken.

Das größte Streitpotenzial bietet aber die Rückgabe des Fahrzeugs. Egal ob Kilometer- oder Restwertleasing, es gibt immer unterschiedliche Ansichten über den (wertbildenden) Zustand des Fahrzeugs, welcher dann eben entsprechende Nachzahlungen durch den Leasingnehmer zur Folge haben kann, welche dieser aber nicht zu leisten bereit ist. Schließlich gibt es keine objektiven Kriterien für die Feststellung, ob eine Gebrauchsspur noch akzeptabel ist oder bereits eine übermäßige Abnutzung darstellt.

Die Rechtsprechung orientiert sich hierbei an folgenden Kriterien:

  • Alters- und laufzeitentsprechender Gebrauchszustand
  • Normale Benutzungsspuren
  • Keine Übermäßige Abnutzung

Schlussendlich muss hier nicht nur juristisch, sondern auch technisch mit eigenen Sachverständigen gegen gehalten werden, mit denen wir zusammenarbeiten, um ein gutes Ergebnis für den Leasingnehmer zu erreichen.

Werkstattrecht

Weitere rechtliche Auseinandersetzungen mit Ihrem Fahrzeug drohen oft mit Reparaturwerkstätten infolge von an Ihrem Fahrzeug durchgeführten Reparaturen.

Der Reparaturauftrag an eine Werkstatt stellt bei entsprechender Annahme einen Werkvertrag dar, so dass die §§ 631 ff. BGB zur Anwendung kommen. Bereits bei Beauftragung einer Reparatur ist es wichtig, dass der Umfang des Auftrages und die Kosten ausdrücklich vereinbart und bestenfalls schriftlich festgehalten werden. Unbestimmte Aufträge, wie „den Fehler finden und beseitigen“ können sich zu einer Kostenfalle entwickeln. Es sollte daher stets eine abgestufte Vorgehensweise mit der Werkstatt vereinbart werden, welche eine erneute Freigabe weiterer Reparaturschritte oder Ersatzteilbestellungen durch den Auftraggeber beinhaltet.

Schließlich spricht die ständige Rechtsprechung den Werkstätten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Suche nach dem Fehler oder Defekt zu, so dass auch bei nicht erfolgreicher Beseitigung des Defektes der Auftraggeber Kosten für die Fehlersuche oder gar Ersatzteile tragen muss.

Der Werkstatt steht neben einem vertraglich ggf. über AGBs vereinbarten Pfandrecht, ein gesetzliches Pfandrecht an dem Fahrzeug, das zu reparieren war, gem. § 647 BGB zu, dies unter folgenden Voraussetzungen:

  • Forderung des Unternehmers aus dem konkreten Reparaturvertrag
  • Fahrzeug ist Eigentum des Auftraggebers
  • Unternehmer hat das Fahrzeug im Besitz.

Unter den oben genannten Voraussetzungen kann die Reparaturwerkstatt daher zuerst die Zahlung der Reparatur vor Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, auch wenn es Streit über die Reparatur gibt. Forderungen aus anderen Aufträgen begründen demnach kein gesetzliches Pfandrecht!

Die Reparaturwerkstatt schuldet eine auftragsgemäße und insbesondere mangelfreie Herstellung des Werks, also Reparatur. Ist die Reparatur oder Serviceleistung entgegen dieser Schuld mangelhaft, also nicht fachmännisch und einwandfrei ausgeführt, so stehen dem Auftraggeber gem. § 634 BGB folgende Rechte zu:

  • Nacherfüllung und Nachbesserung
  • Selbstvornahme und Ersatz der Aufwendungen
  • Minderung der Vergütung
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz
  • Aufwendungsersatz

Bei der Geltendmachung dieser Rechte ist zu beachten, dass die Werkstatt in der Regel ein Recht zur zweiten Andienung hat, also ihr zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gegeben werden muss, idealerweise unter angemessener Fristsetzung, und erst dann die weiteren Rechte geltend gemacht werden können. Dabei kann bereits die vorbehaltlose Zahlung der Reparaturkosten und Nutzung des Fahrzeugs zu einer Abnahme des Werkes führen.

Ab der Abnahme des Werkes hat der Auftraggeber den Mangel der Leistung der Werkstatt zu beweisen, wobei es hierfür die im Kaufrecht entwickelten Erleichterungen der Beweislastumkehr nicht gibt. Ausnahmsweise obliegt der Werkstatt allerdings der Beweis der Mangelfreiheit nach Abnahme des Werkes, wenn sie den Mangel durch Nachbesserungsversuche anerkannt oder anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten hat.

Sachmängelansprüche aus dem Reparaturvertrag verjähren innerhalb von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Fahrzeugs. Die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten durch die Werkstatt führt zu einem Neubeginn der Verjährung, sofern die Werkstatt aus Sicht des Kunden nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein zur Nachbesserung gehandelt hat.