Strafrecht

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René Simonides

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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KONKRET

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Strafrecht im bereich des Vertriebsrechts

Ergänzend zu der seitens der Kanzlei bereits seit Jahrzehnten schwerpunktmäßig praktizierten Betreuung und Vertretung von Vertriebsleuten und Handelsvertretern im zivilrechtlichen Bereich bieten wir zusätzlich die Betreuung und Verteidigung von Vertriebsleuten und Handelsvertretern im strafrechtlichen Bereich an.

Diese ist in den letzten Jahren deshalb notwendig geworden, da insbesondere die Versicherer bei nahezu jeder Trennung von ihren Versicherungsvertretern aber auch während des laufenden Vertragsverhältnisses um diesen los zu werden, fristlose Kündigungen auszusprechen, verbunden mit gleichzeitigen Strafanzeigen gestützt auf teilweise ins Blaue hinein behauptete Straftaten der Versicherungsvertreter und Handelsvertreter.

Hintergrund dieses aus unserer Sicht selbst strafbaren Verhaltens der Versicherer ist die Zerstörung des gem. § 89b HGB gesetzlich festgelegten Ausgleichsanspruchs des Vertreters bei Kündigung der Vertretervertrages.

Die häufigsten Vorwürfe der Versicherer sind folgende:

  • Abrechnungsbetrug
  • Provisionsbetrug
  • Urkundenfälschung
  • Unerlaubte Datenveränderung und Datenmanipulation
  • Geschäftsgeheimnisverrat (§ 17 UWG bzw. § 23 GeschGehG)

So wird den Vertretern, welche selbst die Schadensregulierung übernehmen oft seitens der Versicherer absichtliche Falschregulierung zugunsten der Kunden vorgeworfen, indem sie Kulanzregulierungen durchführen.

Nicht selten wird beim Abschluss von Verträgen im Nachhinein seitens der Versicherer behauptet, es würde sich um einen Fake-Abschluss handeln, nur um an die Provision ran zu kommen und dies als Provisionsbetrug deklariert.

Bei der Vertragsabschlussarbeit stellen sich die Vertreter oft selbst das Bein, indem sie für ihre schwer erreichbare Kunden die Anträge selbst unterzeichnen, ohne die Unterschrift als „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ zu kennzeichnen. Dies wird als gut gemeinter Kundenservice verstanden, stellt grundsätzlich aber eine Urkundenfälschung dar, wenn kein Einverständnis des Kunden vorliegt, welches im Nachhinein aber oft schwer nachweisbar ist.

Aufgrund der mittlerweile flächendeckenden zentralen Speicherung der Kundendaten auf Servern der Versicherer, stellt jede aus Sicht der Versicherer unerlaubte oder so behauptete Veränderung der Kundendaten eine potenzielle Straftat der unerlaubten Datenveränderung oder Manipulation dar und führt erstmal zu einer Strafanzeige seitens der Versicherer.

Nicht nur im digitalen, sondern auch im analogen Bereich spielt der Geschäftsgeheimnisverrat für die Versicherer eine entscheidende Rolle. Verabschiedet sich ein langjähriger Vertreter von der Versicherung, so ist es der Versicherung bewusst, dass die meisten Kunden mitgehen werden und Verträge umgedeckt werden. Aus diesem völlig legalen Umstand konstruieren die Versicherer eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, der Vertreter muss Geschäftsgeheimnisse der Versicherung (Kundendaten) zum Umdecken der Verträge verwendet haben.

Würde es sich hierbei tatsächlich um Geschäftsgeheimnisse der Versicherer handeln und hätte der Vertreter diese tatsächlich zum Umdecken verwendet, so wäre es u.U. dann eine Straftat gem. § 17 UWG bzw. der Nachfolgevorschrift § 23 Geschäftsgeheimnisgesetz. Oft werden die Vorschriften seitens der Versicherer und Staatsanwaltschaften falsch verstanden und legales Handeln der Vertreter unberechtigt kriminalisiert.

Nicht selten werden seitens der Staatsanwaltschaften unverzüglich Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen angeordnet, bei denen der ganze Betrieb des Vertreters lahmgelegt wird und ihn und dessen Familie schwer belastet.

Es ist daher dringend erforderlich, dass bei erstem Verdacht des Vertreters, dass gegen ihn solche Behauptungen im Raume stehen könnten, dieser uns kontaktiert, um eine richtige Strategie zu entwickeln und Schaden vom Vertreter abzuwenden.

Auch hier gilt

Kühlen Kopf bewahren – Mund halten – Unsere Kanzlei kontaktieren!

Aufgrund Ihres Schweigerechts müssen Sie keine Angaben (außer zu Ihrer Person durch Aushändigen des Personalausweises) machen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie uns bevor Sie sich äußern!

Hierbei gilt es als ein entscheidender Vorteil, dass die zivilrechtliche und strafrechtliche Vertretung bei uns innerhalb einer Kanzlei angeboten wird. Bei den oft parallel laufenden Prozessen ist die tägliche Abstimmung der jeweiligen Strategien, die Erkenntnisgewinnung und schließlich die Fachkompetenz der jeweiligen Spezialisten unerlässlich.

Verkehrsstrafrecht

Wir beraten und verteidigen Sie in sämtlichen Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vor Staatsanwaltschaften und Gerichten in Deutschland und deutschsprachigem Ausland.

Diese werden in Deutschland und Europa aufgrund folgender Vergehen im Straßenverkehr eingeleitet:

–           Fahrlässige Körperverletzung beim Verkehrsunfall

–           Fahrlässige Tötung beim Verkehrsunfall

–           Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

–           Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB (ab 1,1 Promille)

–           Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB (ab 0,3 Promille und Ausfallerscheinung)

–           Verbotene Kraftfahrzeugrennen

–           Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr

Bei der ersten Konfrontation mit der dem Polizeibeamten (z.B. Anhalten zur allgemeinen Verkehrskontrolle oder Unfallaufnahme) ist das oberste Gebot:

Kühlen Kopf bewahren – Mund halten – Unsere Kanzlei kontaktieren!

Aufgrund Ihres Schweigerechts müssen Sie keine Angaben (außer zu Ihrer Person durch Aushändigen des Personalausweises) machen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie uns bevor Sie sich äußern!

Ebenso wenig sind Sie verpflichtet freiwillig Atemalkohol- oder Drogentests, sowie Tests zu Ausfallerscheinungen zu machen. Widersprechen Sie diesen unbedingt zu Protokoll!

Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und prüfen zunächst die Vorwürfe, um dann mit Ihnen gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie zu erörtern.

Im Falle eines Strafbefehls ist ebenfalls schnelle Kontaktaufnahme geboten. Nur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang kann Einspruch eingelegt werden, um die Rechtskraft zu verhindern.

Wir legen ein und begründen für Sie den Einspruch, prüfen den Strafbefehl auf formelle Fehler, sowie den Vorwurf auf materielle Berechtigung.

Fast immer gehen mit verkehrsstrafrechtlichen Ermittlungen fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gem. §§ 69, 69a StGB einher, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperrfrist. Auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO steht auf der Tagesordnung. Auch hier muss sofort die Rechtmäßigkeit geprüft und ggf. schnell Rechtsmittel eingelegt werden.

Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten ziehen nicht nur Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) nach sich, sondern auch im Fahreignungsregister (FAER), z.B. gleich mit 5 Punkten. Seit der Reform des Punktesystems (Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten) raten wir daher bei jedem Ermittlungsverfahren uns zu kontaktieren, um dies abzuwenden.

Durchsuchungen

Bereits ein einfacher konkreter Anfangsverdacht berechtigt die Staatsanwaltschaften Durchsuchungen anzuordnen, wenn keine Gefahr in Verzug gegeben ist, über das Strafgericht. Hiervon bekommt der Betroffene meistens nichts mit, bis die Polizei vor der Tür steht mit einem entsprechenden Beschluss.

Durchsuchungen sind gem. § 102 StPO zulässig, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Das ist auch das Ziel der Staatsanwaltschaft bzw. der die Durchsuchung ausführenden Polizei.

Gegen die Durchsuchungsbeschlüsse und/oder die Art der Durchsuchung können im Nachhinein Beschwerden eingelegt werden und seitens des Gerichts auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.

In der Situation der Durchsuchung selbst, kann diese erstmal nicht verhindert werden, weshalb wir stets zur Kooperation mit der Polizei raten, unter Beachtung der folgenden Punkte:

  • Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen
  • Kontakt mit Anwalt aufnehmen
  • Kooperation zeigen, der Durchsuchung zustimmen
  • Keine Angaben zur Sache machen
  • Abklären, welche Sachen gen. Beschluss gesucht werden
  • Die Polizei zu den Sachen (zumindest z.B. Büro) hinführen
  • Zufallsfunde vermeiden
  • Bieten Sie der Polizei Kopien der Festplatten und Server um eine Mitnahme zu verhindern
  • Weisen Sie die Polizei darauf hin, wenn die Gegenstände nicht ihnen gehören oder Sie diese von Kunden selbst erhalten haben (ggf. Nachweise dafür vorlegen)
  • Lassen Sie sich das Sicherstellungsprotokoll aushändigen

Nach Abschluss der Durchsuchung alle Unterlagen unverzüglich an uns senden, damit wir gleich tätig werden können