Gesellschaftsrecht

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Kai-Uwe Recker

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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GESELLSCHAFTSRECHT, allgemein

Im Gesellschaftsrecht unterscheidet man zwischen Personengesellschaften, abgeleitet von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 folgende BGB (GbR) und den Kapitalgesellschaften, abgeleitet von der Grundform des eingetragenen Vereins als juristischer Person. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Personengesellschaft der wirtschaftliche Träger die Gesamtheit der beteiligten Gesellschafter sind, während bei der Kapitalgesellschaft wirtschaftlicher Träger die gegenüber ihrem Gesellschafterkreis verselbständigte juristische Person ist, die also rechtlich wie eine Einzelperson behandelt wird. Aus diesen Gesellschaftertypen ist die Gruppe der Handelsgesellschaften hervorgegangen, die einen kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb unterhalten oder kraft ihrer Rechtsform als Kaufleute definiert werden. Diese sind die offene Handelsgesellschaft, in welche sich eine GbR hineinentwickelt, wenn sie einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb führt, die Kommanditgesellschaft, bei der anders als bei der OHG nicht alle Gesellschafter vollumfänglich haften, sondern nur der Komplementär, während die Kommanditisten ihre Haftung auf ihre im Vertrag festgelegte Einlage beschränken. Komplementärin einer Kommanditgesellschaft kann auch eine GmbH sein, womit dann eine sogenannte GmbH & Co. KG entsteht, die haftungsbeschränkt ist, bei der es sich anders als bei der GmbH aber nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personengesellschaft handelt (Träger des Unternehmens ist regelmäßig die Kommanditgesellschaft und nicht die für Haftung und Geschäftsführung vorgeschaltete Komplementär GmbH).

Kapitalgesellschaften sind die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Seit einigen Jahren gibt es als Antwort auf die englische Limited die mit geringem Kapitalaufwand zu gründende Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG haftungsbeschränkt). Als weitere Form der Kapitalgesellschaft kann diese auch Komplementärin einer KG sein, so dass eine UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG als Personengesellschaft entsteht.

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Auswahl der richtigen Gesellschaftsform

Vor Gründung einer Gesellschaft ist zunächst zu überlegen, welche Gesellschaftsform dem Mandanten vor dem Hintergrund seiner spezifischen Voraussetzungen und in Hinblick auf die verfolgten Unternehmenszwecke den besten wirtschaftlichen Ertrag und die meisten steuerlichen Vorteile einbringt. So können etwa Kapitalgesellschaften vorteilhaft sein, wenn Gewinne reinvestiert werden sollen, also etwa ein Maschinenpark angeschafft wird oder teure EDV, weil dann die Gewinne nur mit 15 % Körperschaftssteuer, Solidarzuschlag und Gewerbesteuer belegt werden, während für nichtausgeschüttete Gewinne keine weitere Steuer anfällt. Für ausgeschüttete Gewinne fällt zusätzlich eine Abgeltungssteuer an, die weder mit der Gewerbesteuer noch mit der Körperschaftssteuer zu verrechnen ist. Andererseits kann ein Teil des Betriebsergebnisses über Geschäftsführergehälter, wie Arbeitslohn, versteuert werden. Diese müssten freilich dem Fremdvergleich standhalten, sonst entstehen verdeckte Gewinnausschüttungen, die wieder mit sehr hohen Steuern belegt sind.

Dagegen dürften vor allem Dienstleistungsgesellschaften ohne hohe Investitionen, bei denen die mitarbeitenden Gesellschafter vom Ertrag der laufenden Einkünfte leben müssen, in der Regel steuergünstiger als Personengesellschaften geführt werden, wobei Gewinne unmittelbar bei den Gesellschaftern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen auf die Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu zahlen sind, wobei allerdings die Gewerbesteuer weitgehend mit der Einkommensteuer zu verrechnen ist. Dies gilt auch für die Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.

Die anwaltliche Beratung beginnt also bereits mit der Beratung über die für den Mandanten günstige Gesellschaftsform, wobei sinnvollerweise eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten vorzunehmen ist, der die geschäftlichen und unternehmerischen Verhältnisse des Mandanten am besten kennt. Hierauf legen wir in der Regel großen Wert.

Gestaltung der Gesellschaftsverträge

Diese werden von Dr. Heinicke als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht nach den besonderen Wünschen und Bedürfnissen der Gesellschafter gestaltet, wobei insbesondere auch familienrechtliche, erbrechtliche, konfliktrechtliche Regelungen zu treffen sind, etwa wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft verlassen möchte oder seinen Anteil verkaufen möchte oder sich in einer Weise verhält, beispielsweise fremden Wettbewerb fördert, sodass er als Gesellschafter nicht mehr tragbar ist.

Für all diese Probleme müssen individuell auf den einzelnen Gesellschafter zugeschnittene Lösungen möglichst präzise in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, sodass eine Regelungsdichte entsteht, die dem Entstehen künftiger Streitigkeiten unter den Gesellschaftern möglichst vorbeugt.

Gesellschafterstreitigkeiten

Wo Menschen zusammenarbeiten, kommt es zu Konflikten. Manches davon lässt sich vermeiden, wenn die Verträge entsprechend detailliert und sorgfältig ausgearbeitet sind. Trotzdem gibt es typische Konfliktkonstellationen, etwa wenn der Arbeitseinsatz der Gesellschaft sehr unterschiedlich ausfällt, Gesellschafter privat veranlasste Ausgaben versuchen auf die Gesellschaft zu überwälzen oder versuchen, gerade in geschäftlich erfolgreichen Zeiten den oder die anderen Gesellschafter als Nutznießer loszuwerden. Dann kommt es häufig zu wechselseitigen Ausschließungsbeschlüssen, Abberufungen als Geschäftsführer, Gerichtsverfahren zur Beschlussanfechtung und, bei GmbHs, oft zu dem Versuch durch rasche Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste unmittelbar nach der Beschlussfassung den ungeliebten Partner kalt zu stellen. Hier ist sehr rasches Handeln gefragt, um im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung Rechtsnachteile zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte in der außergerichtlichen Konfliktbeilegung und beim gerichtlichen Rechtsschutz zur schnellen und effektiven Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber den Mitgesellschaftern. Ansprechpartner sind hier in erster Linie die Rechtsanwälte Dr. Heinicke und Recker.

Unternehmensnachfolge; Unternehmensverkäufe (M und E)

Egal ob es um die Sicherung Ihres Lebenswerkes durch Übertragung auf die Nachfolger oder um den rechtssicheren Verkauf Ihres Unternehmens geht unsere Kanzlei (Rechtsanwalt Dr. Heinicke, Rechtsanwalt Ossenforth, Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner und Rechtsanwalt Recker) berät und unterstützt Sie sowohl bei schenkungsrechtlichen, erbrechtlichen, kaufrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und familienrechtlichen Umsetzungen. Rechtsanwalt Dr. Heinicke hat speziell für den Bund der Selbständigen/Gewerbeverband Pullach über die Unternehmensnachfolge ein ausführliches Referat ausgearbeitet, in dem die zahlreichen Fallstricke und deren rechtssicherer Vermeidung erörtert wurden.

Unternehmensnachfolge kann zunächst auf schenkungsrechtlicher oder erbrechtlicher Grundlage an die Abkömmlinge oder den Ehepartner unter Nutzung der schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Freibeträge (Abkömmlinge 400.000,00 €, Ehepartner 500.000,00 €) erfolgen, wie auch durch gesellschaftsrechtliche Einbindung des vorgesehenen Nachfolgers. In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass dem Übergeber die wirtschaftlichen Vorteile seines Lebenswerkes zur Sicherung seiner eigenen Altersversorgung und der seines Lebenspartners gesichert werden, beispielsweise durch Nießbrauch, Grundschuldbesicherung, Gesellschafterbeteiligungen als Kommanditist oder in anderer Weise. Zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, dass der vorgesehene Nachfolger vor dem Übergeber verstirbt, wobei die Möglichkeit ohne erbschaftssteuerliche Katastrophen anderweitig über das Vermögen zu verfügen, für den Übergeber durch entsprechende Rückfallklauseln zu sichern ist. Ebenso sind steuerliche Gefahren von Vornherein durch entsprechende Gestaltungsalternativen zu vermeiden. Wird beispielsweise bei gewillkürten Sonderbetriebsvermögen das dem Übergeber gehörende Betriebsgrundstück einem anderen Nachkommen vererbt als der auf dem Grundstück befindliche Produktionsbetrieb, dann entfällt die gewerbliche Prägung des Grundstücks und ist dessen Wertsteigerung gegenüber den Anschaffungskosten voll zu versteuern. Durch unterschiedliche Gestaltung kann vermieden werden, dass der wesentliche Teil des Erbes ans Finanzamt fließt. Hierbei bedienen wir uns in steuerrechtlichen Fragen der Unterstützung der in unserer Kanzlei in Kooperation mitwirkenden Steuerberaterin Birgit Schanderl.

Unternehmensverkäufe

Hier sind wir im Bereich kleinerer und mittlerer Unternehmen aktiv, da uns für Großunternehmen die personellen Ressourcen fehlen. Wir unterstützen den Kunden bei den Vorverhandlungen, bei der Formulierung eines letter of intent mit Verschwiegenheitsklauseln und der Sicherung des know how des Zielunternehmens gegen dessen Ausbeutung durch angebliche und häufig konkurrierende Kaufunteressenten, bei der Prüfung des Zielunternehmens in rechtlicher, steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht (due dilligence), Klärung von Haftungsfragen und steuerlichen Problemen mit Unterstützung unserer Steuerberaterin Frau Birgit Schanderl oder des Steuerberaters des Mandanten, günstigste Übertragungsform in Sharedeal (Anteilsverkauf) oder Asset-Deal (Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern des Zielunternehmens), Ausgestaltung der Gewährleistung (in der Regel durch Garantien unter Ausschluss der Regeln des BGB hierzu) und Alternativen der Preisfindung sowie Berücksichtigung des Datenschutzes, letzteres durch unseren Datenschutzspezialisten Rechtsanwalt Recker.

Dr. Heinicke hat hierzu ein Tagesseminar mit einem Makler für Unternehmensverkäufe und einer Steuerberaterin erarbeitet, welches in einer Publikation in IWW, Zeitschrift für Versicherungsmakler 2014, Heft 2, 3, 5 und 6 dokumentiert wurde.