Familienrecht

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Sophie-Laura Wagner

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Jörg-Michael Ossenforth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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FAMILIENRECHT

Das Familienrecht gliedert sich in elf Teilbereiche:

  1. Ehesachen
  2. Kindschaftssachen
  3. Abstammungssachen
  4. Adoptionssachen
  5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  6. Gewaltschutzsachen
  7. Versorgungsausgleichssachen
  8. Unterhaltssachen
  9. Güterrechtsachen
  10. Sonstige Familiensachen
  11. Lebenspartnerschaftssachen
Ehesachen

Unter Ehesachen versteht man die Scheidung der Ehe, die Aufhebung der Ehe und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

Scheidung

Für eine Scheidung bedarf es einer Trennung der Eheleute sowie eines gewissen Zeitraumes, den diese Trennung zurück liegen muss.

Trennung bedeutet dabei nicht, dass die Eheleute in verschiedenen Wohnungen wohnen müssen, vielmehr kann eine Trennung auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen, in dem Tisch und Bett getrennt werden.

Trennung bedeutet grundsätzlich nicht, dass sofort der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Soweit beide bisherigen Ehepartner die Scheidung wünschen, muss bis zur Scheidung ein Trennungsjahr abgewartet werden. Wird die Scheidung einseitig begehrt und stimmt die andere Seite nicht zu, kann der die Scheidung wünschende Ehegatte erst nach Ablauf von 3 Jahren der Trennung geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres bei Vorliegen von Härtegründen ausgesprochen werden.

Versorgungsausgleich

Eng verbunden mit dem Scheidungsverfahren ist zumeist das Versorgungsausgleichsverfahren. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenversicherung ausgeglichen. Bitte beachten Sie, dass die Ehezeit nicht den Zeitraum des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft beschreibt, sondern den Zeitraum zwischen der Eheschließung beim Standesbeamten und dem Zugang des Scheidungsantrages an die Gegenseite.

Die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften werden grundsätzlich hälftig geteilt. Etwas anderes gilt jedoch für Anwartschaften, die noch nicht teilungsreif sind. Diese Anwartschaften werden erst bei Renteneintritt geteilt und müssen in einem gesonderten Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Kindschaftssachen

In dem Bereich der Kindschaftssachen, fallen insbesondere auch die Angelegenheiten elterliche Sorge und Umgangsrecht sowie Kindesherausgabe, welche im Rahmen einer Trennung eine wichtige Rolle spielen.

Elterliche Sorge

Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht vor.

Eine Abänderung und Übertragung des alleinigen Sorgerechts kommt lediglich in eng umgrenzten Fällen in Betracht, so z. B. bei Kindesvermögensgefährdung, Misshandlung, Gesundheitsgefährdung, Vernachlässigung oder Missbrauch des Sorgerechts. Ob tatsächlich eine Entscheidung über das alleinige Sorgerecht erfolgsversprechend ist, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden.

Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann das Gericht einen Elternteil bestimmen, der die Entscheidungsfähigkeit in Bezug auf den streitigen Gegenstand erhält.

Umgangsrecht

Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das bedeutet auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dabei sind die Eltern angehalten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Aus Gründen des Kindeswohls sollte bei der Festlegung des Umgangsrechtes der Wille des Kindes im Vordergrund stehen. Die Regelung des Umgangsrechtes ist dabei prädestiniert dafür, sich hierüber zu einigen und damit auch dem Kind Befragungen durch das Jugendamt sowie dem Ergänzungspfleger und dem Gericht zu ersparen.

Dabei wird es nur in den seltensten Fällen zielführend und für das Kindeswohl am besten sein, wenn ein paritätisches Umgangsrecht vereinbart wird. Denn eines sollte Ihnen hierbei bewusst sein, paritätisch ist die Lösung nur, wenn tatsächlich 50 % der eine Elternteil und die anderen 50 % der andere Elternteil das Kind betreut. Soweit die Betreuungszeiten sich auf 49 % zu 51 % verschieben, ist nicht mehr von einem paritätischen Modell (Wechselmodell) die Rede.

Unterhaltsrecht

Eine der größten Streitpunkte in Verbindung mit einer Trennung ist das Unterhaltsrecht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und dem Unterhaltsanspruch der Eheleute bzw. Partner untereinander.

Kindesunterhalt

Soweit das Kind bzw. die Kinder mehr als 50 % von einem Elternteil betreut werden, steht dem betreuenden Elternteil in der Regel Anspruch auf Kindesunterhalt zu. Dessen Höhe bestimmt sich nach den Einkünften der Eltern und den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle.

Hier gilt es zu bedenken, dass auf den Kindesunterhaltsanspruch nicht verzichtet werden kann, mithin der Kindesunterhaltsanspruch im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung auch im Regelfall eine geringere Rolle spielt.

Oftmals geht man davon aus, dass der Kindesunterhaltsanspruch mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr besteht der Kindesunterhaltsanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus mindestens bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt bezeichnet den Unterhalt der ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bezahlt werden kann. Allerdings steht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht unter allen Umständen für die gesamte Trennungsdauer zu. So ist insbesondere zu beachten, dass ein Trennungsanspruch erst dann entsteht, wenn er geltend gemacht wird. Zumeist ist vor einer Trennungsunterhaltszahlung ein entsprechender Auskunftsanspruch vorgeschaltet, um die gesamten Einkünfte des anderen Ehegatten zu ermitteln.

Bei sehr kurzen Ehen, kann unter Umständen noch nicht einmal ein Trennungsunterhaltsanspruch geschuldet sein.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt löst den Trennungsunterhaltsanspruch ab und gilt für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung. Dabei gelten für die Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruchs keine festen Zahlen oder Zeiträume, sondern vielmehr richtet sich dies nach den Umständen des Einzelfalls. Es lässt sich nur insoweit konkretisieren, dass sich die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs danach richtet, wie lange der ehemalige Ehegatte bedürftig ist und damit auf die Unterstützung des ehemaligen Partners angewiesen ist.

Güterrecht

Neben dem Unterhalt spielt im Rahmen der Trennung auch die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen eine große Rolle. Dazu zählt nicht nur der Ausgleich des Zugewinns, sondern auch die Aufteilung der Ehewohnung und die Trennung des Hausrates.

Zugewinn

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft werden im Rahmen des Zugewinnausgleichs der während der Ehe eingetretene Vermögenszuwachs ermittelt und aufgeteilt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden nicht nur materielle Güter wie Geld, Schmuck oder Sammlungen aufgeteilt, sondern auch die im Eigentum der Eheleute stehenden Immobilien. Insbesondere im Hinblick auf den Ausgleich des Zugewinns sollte eine einvernehmliche Regelung in Betracht gezogen werden, um zum einen die im Eigentum stehenden Immobilien vor der Zerschlagung und dem damit resultierenden Verkauf zu schützen, als auch langwierige Streitigkeiten vor Gericht mit Kosten für einen Immobilien-Sachverständigen zu vermeiden. Insbesondere der Zugewinnausgleichsanspruch bei Vorhandensein von Immobilien eignet sich damit für eine Scheidungsvereinbarung.

Abstammungssachen

Unter dem Begriff der Abstammungssachen und den damit verbundenen Verfahren fallen u. a. der Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, die Ersetzung der Einwilligung in einer genetischen Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme sowie die Anfechtung der Vaterschaft.

Adoptionssachen

Auch das Adoptionsverfahren ist Bestandteil des familienrechtlichen Verfahrens und beinhaltet die Annahme als Kind, die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind wie auch u. a. die Aufhebung des Annahmeverhältnissen.

Ehewohnungssachen

Im Rahmen einer Trennung kommt es auch oft zum Streit darüber, wer in der Ehewohnung verbleibt, wer auszieht oder ob sogar beide Parteien ausziehen. Dabei sieht das Gericht Schutzmaßnahmen vor, die insbesondere vermeiden sollen, dass Kinder aufgrund der Trennung der Eltern auf der Straße landen.

Gewaltschutzsachen

Gewaltschutzsachen sind im Rahmen des Familienrechts nicht unüblich. So fallen insbesondere gegen den ehemaligen Ehepartner verhängte Kontaktverbote hierunter. Damit soll vermieden werden, dass weitere Streitigkeiten vor den Kindern unter Umständen ausgetragen werden oder auch, dass zunächst einmal ein gewisser Abstand zwischen den Eheleuten bzw. gegebenenfalls auch zwischen einem Elternteil und den Kindern geschaffen wird.

Dabei geht der familienrechtliche Gewaltschutzantrag über das lediglich auf 10 Tage beschränkte polizeiliche Kontaktverbot deutlich hinaus und kann bis zu 6 Monate angeordnet werden. Eine Verlängerung unter bestimmten Umständen ist denkbar.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann vor den oben beschriebenen Streitpunkten, insbesondere Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich von vornherein Klarheit schaffen und Streitigkeiten vermeiden.