Eine GbR hatte die Idee sich eine Firma bestehend aus einem Straßennamen und einer Hausnummer zu geben. Was auf den ersten Blick amüsant klingt, hat eine nachvollziehbare Relevanz. So wäre bei Gemeinschaften mit Immobilienbesitz unmittelbar klar, worüber gesprochen wird und würde das nicht mit einer anderen Bezeichnung kaschieren. Die Beteiligten und Gesellschafter wissen sofort worum es geht.
Das war auch der Gedanke der Gesellschafter für die notwendige Unterscheidungskraft.
Was heißt „Unterscheidungskraft“?
Eine Firma muss sich klar von anderen abheben. Sogenannte Gattungsbegriffe oder allgemeine Ortsangaben erreichen hierbei oft nicht aus, so erteilte das Registergericht der Idee zunächst eine Absage. Wie sich hier aber zeigt, kann eine genaue Anschrift mit Hausnummer individuell genug sein, um Verwechslungen zu vermeiden. So sah es dann das Oberlandesgericht Brandenburg im Beschluss vom 9.4.2025, Az. 7 W 20/25.
Kern der Sache
Wenn die angegebene Adresse in der Firmenbezeichnung zutreffend und auch die tatsächliche Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist, besteht nach dem Oberlandesgericht keine Gefahr für eine Verwechslung oder Irreführung des Verkehrskreises.
Weiterhin zu beachten
- Bezeichnungen dürfen nicht täuschen; Zusätze wie „International“ müssten der Realität entsprechen
- Auch wenn die allgemeine Unterscheidungskraft gegeben ist, sind bestehende andere Unternehmenskennzeichen und Markenrechte zu prüfen. Es gilt Konflikte zu vermeiden.
- Je nach Rechtsform ist auch der entsprechende Rechtsformzusatz in der Firma zu führen. Bei der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre das „eGbR“.
Bedeutung der Entscheidung
Nun sind auch sachliche, adressbasierte Firmen, etwa für kleine Unternehmen, für eine leicht auffindbare und klare Identität möglich.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht