Einlagenrückgewähr beim Kommanditisten nach neuer BGH-Rechtsprechung

 

 

Überblick

 

Ein BGH-Vorlageverfahren zum EuGH wirft Fragen zur Einlagenrückgewähr nach Kartellbußgeldern auf. Es sollte geklärt werden, ob auf EU-Ebene dem Regress gegenüber einem Kommanditisten für Kartellbußgelder etwas entgegensteht.

 

 

Haftungsrisiko für Kommanditisten

 

Kommanditisten haften normalerweise nur bis zur Einlagenhöhe (§ 171 HGB). Eine unzulässige Rückführung von Kapital (ohne Gewinnerzielung) reaktiviert persönliche Haftung. Nach Bußgeldzahlung kann jede Ausschüttung als Einlagenrückgewähr gelten – Haftung entsteht neu, selbst bei Unkenntnis des Verstoßes.

 

 

Kernpunkte zum BGH-Verfahren

 

Die Rechtsfrage im BGH Verfahren: Erlaubt Art. 101 AEUV einen nationalen Rückgriff der Gesellschaft gegen ein Leitungsorgan oder Kommanditisten?

Als Folgen kommen in Betracht, die mögliche Einschränkung der Organhaftung aus § 43 GmbHG / § 93 AktG, um den Sanktionszweck nicht zu unterlaufen.

 

 

Praxistipps für Kommanditisten

 

1. Ausschüttungsprüfung

  • Nur auf Basis nachvollziehbarer Jahresgewinn- und Rückstellungsrechnung.

 

2.Transparenz verlangen

  • Offenlegung aller Bußgeldverfahren und bilanzieller Rückstellungen.

 

3. Dokumentation

  • Schriftliche Gesellschafterbeschlüsse zu Entnahmen und Kapitalrückführungen.

 

4. Versicherungs-Check

  • D&O-Deckung: Vorsatz-Ausschlüsse beachten.

 

5.Frühzeitige Beratung

  • Fachanwalt für Gesellschafts- und Kartellrecht einbinden.

 

 

Fazit

 

Kommanditisten müssen Ausschüttungen nach Kartellbußgeldzahlungen besonders kritisch prüfen. Nur saubere Gewinnbasis, lückenlose Dokumentation und rechtliche Beratung schützen vor wiederauflebender Haftung.