Irreführendes Urteil des LG Bonn

 

Das Landgericht Bonn hat den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters im Mobilfunkvertrieb für die Telekom in einer aktuellen Entscheidung (Az. 14 O 32/20) allein deshalb zurückgewiesen, weil die Telekom das Geschäftslokal des Händlers nach Vertragsende mit diesem nicht mehr weiterbetrieb. Darin sah das LG eine Teilgeschäftsaufgabe der Telekom und verneinte daher künftige Unternehmervorteile und damit den Ausgleichsasnpruch des Handelsvertreters.

 

Dies, obwohl sich das OLG Köln bereits zuvor in der Entscheidung vom 31.03.2025, 19 U 126/23, mit diesem Problem befasst und die Argumente des Unternehmens zurecht zurückgewiesen hat. Hier der Auszug aus den Urteilsgründen:

 

„Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Prognosezeitraum auch nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Standortschließungen beschränkt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 01.02.2013 (19 W 4/13, juris) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung hatte sich der Unternehmer entschieden, den betreffenden Geschäftszweig nicht fortzusetzen. Dies ist hier nicht der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Standort weiterbetrieben wird, sondern ob in der Umgebung der Geschäftszweig insgesamt eingestellt wird. Dass ist aber weder ersichtlich, noch von der Beklagten dargetan.

Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass in Wedel mit Hilfe anderer Vertriebspartner von der Beklagten Telekom Partner Shops betrieben werden, es im nahen Umfeld von Pinneberg weitere Telekom Shops gibt und Pinneberg und Wedel, die lediglich 12 km auseinanderlagen, stets als gemeinsame Anlaufstelle angesehen wurden und es in Pinneberg noch einen Telekom Shop gibt. Bezüglich Hamburg-Wilhelmsburg gebe es in 2,6 km Entfernung einen weiteren Shop und die Beklagte habe nach der Schließung des Shops in Hamburg-Farmsen im gleichen Einkaufscenter kurze Zeit später einen neuen Shop eröffnet. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Mithin werden die Produkte der Beklagten an den jeweiligen Standorten weiter über Shops vertrieben. Eine Aufgabe des Geschäftszweigs bzw. hier eines Vertriebswegs, die insoweit maßgeblich wäre, liegt damit nicht vor.“

 

Man darf sich also von dieser abweichenden Entscheidung des Landgerichts nicht verwirren lassen.