Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger sind begeistert von der Körperkunst eines Tattoos. Weniger begeistert ist jedoch der Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin nach dem Stechen eines Tattoos arbeitsunfähig erkrankt, sei es wegen einer allergischen Reaktion, einer Entzündung etc. im Zusammenhang mit dem Stechen des Tattoos.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich mit einer solchen Erkrankung in Folge einer Tätowierung beschäftigt und dem Arbeitgeber recht gegeben, welche eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelehnt hat. Das bedeutet, erkrankt ein Arbeitnehmer aufgrund der Tätowierung, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das kann einen Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten bringen.
Zum konkreten Fall:
Die Arbeitnehmerin war als Pflegekraft beschäftigt. Sie ließ sich auf dem Unterarm ein Tattoo applizieren. Das Tattoo entzündete sich. Der Arbeitnehmerin wurde ein Antibiotikagabe verordnet und sie erhielt eine mehrtätige Krankschreibung. Der Arbeitgeber bezahlte für den Zeitraum der Erkrankung keinen Lohn. Hierauf klagte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab dem Arbeitgeber nunmehr auch zweitinstanzlich recht. Da eine Revision nicht zugelassen wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Entscheidung aufgehoben wird. Begründet wird der fehlende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. S. EFZG) damit, dass die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet war. Auch wenn das Risiko einer Entzündung bei nur 5 % liegt, ist das mit dem Stechen des Tattoos eingegangen Risiko allein bei der Arbeitnehmerin. Dem Arbeitgeber kann dieses Risiko nicht angelastet werden. Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit stand der Arbeitnehmerin mithin kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Die Entscheidung ist mit großer Aussagekraft.
Es ist davon auszugehen, dass weitere Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung in Folge Erkrankung nach dem Stechen eines Tattoos ablehnen werden. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.
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Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner