Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30.01.2025, Az. 8 U 5/24, über die Höhe des Ausgleichsanspruches eines Tankstellenbetreibers entschieden.
U. a. ging es darum, ob eine sogenannte Einstandszahlung, die der Nachfolger des ausgeschiedenen Betreibers für die Übernahme der Tankstelle an das Unternehmen gezahlt hatte (angeblich 80.000,00 €) bei der Ausgleichsberechnung des ausgeschiedenen Betreibers erhöhend im Rahmen der Billigkeit (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu berücksichtigen sei.
Das vorinstanzliche Landgericht und auch das OLG haben dies verneint. Begründet wird dies nachvollziehbar damit, dass es sich bei dem Nachfolger schlicht um eine andere Person handelt und keine Beziehung zwischen der Zuschusszahlung und dem Ausgleichsanspruch besteht. Hätte der ausgeschiedene Betreiber selbst früher einmal eine Einstandszahlung geleistet, könnte dies anders bewertet werden.
Zu einer ausgleichserhöhenden Berücksichtigung dieser Zahlung für den ausgeschiedenen Vertreter kam es daher nicht.
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Rechtsanwalt Bernd Schleicher