Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt trotz Haushaltsrolle in neuer Ehe

 

Nach einer Trennung bei der das Kind überwiegend bei einem Elternteil verbleibt, versucht der nicht-betreuende Elternteil häufig seiner Unterhaltsverpflichtung zu entkommen. Nicht selten übernimmt er hierzu in einer neuen Partnerschaft die Haushaltsrolle und verfügt über keine eigenen Einkünfte. Dem hat das Amtsgericht Landau a. d. Isar nunmehr einen Riegel vorgeschoben und den haushaltsführenden Elternteil trotz fehlender Einkünfte aus Erwerbsfähigkeit zur Zahlung von Mindestunterhalt aus dem Taschengeldanspruch gegenüber dem neuen Ehepartner verpflichtet.

 

Im Fall machte die minderjährige Tochter gegen ihre Mutter Ansprüche auf laufenden und rückständigen Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes gemäß § 1612a BG geltend. Die minderjährige Tochter lebt beim Vater, besucht die Schule und verfügt über kein Einkommen. Die Mutter ist wiederverheiratet, hat ein weiteres minderjähriges Kind und geht keiner Erwerbstätigkeit nach aufgrund Kinderbetreuung und gesundheitlicher Gründe. Der neue Ehemann der Mutter schuldet mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt.

 

Das Amtsgericht Landau an der Isar hat mit Endbeschluss vom 13.02.2025 (Az. 003F 331/24) die Mutter trotzdem zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts verpflichtet. Das Gericht hat der Mutter einen Anspruch gegen den neuen Ehemann auf Zahlung von monatlichem Taschengeld zugerechnet. Der Taschengeldanspruch stellt nach der Auffassung des Gerichts unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen dar, welches einzusetzen ist, soweit der Selbstbehalt gewahrt ist. Der Taschengeldanspruch beträgt im Regelfall 5%-7% des bereinigten Nettoeinkommens des neuen unterhaltspflichtigen Ehegatten (2. Ehemann der Mutter). Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Mutter durch das Einkommen des neuen Ehepartners bis zur Höhe des Selbstbehaltes abgesichert ist, sodass das Taschengeld vollumfänglich für den Unterhalt des Kindes aus erster Ehe einzusetzen ist.