Eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken passt zur bisherigen Rechtsprechung. Auch hier wurde der praktische Wert des § 51a GmbHG betont. In der Praxis bringt das mehr Rechtssicherheit, sodass proaktive und strukturierte Auskunftserteilungen motiviert werden.
Worum gehts?
Betroffen ist das gesetzliche Recht auf Auskunft und Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft nach § 51a GmbHG. Zweck dahinter sind Transparenz und Kontrolle der Geschäftsführung. Die Gesellschafter sollen im Bilde sein über Gewinne, Verträge und Geschäftsführerentscheidungen. Streitigkeiten entfachen sich häufig über die Frage, wann die Geschäftsführer ihre Auskunftspflicht erfüllt haben. Mit dieser Grenze hatte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken in dem Beschluss vom 28.3.2025, Az. 1 W 22/24 beschäftigt.
Kern der Sache
Auch in dieser Entscheidung ging es darum, wann der Anspruch „erfüllt“ ist, also die Information inhaltlich vollständig, nachvollziehbar und in einer zumutbaren Form vorliegt. Wenn diese Frage bejaht werden kann, gibt es keinen/keinen weiteren Anspruch auf gerichtliche Anordnung zur Informationserteilung. Es kommt also darauf an, wie der Gehalt der Informationen und wie nachvollziehbar sie sind.
Was heißt „erfüllt“?
- vollständig: Die Positionen der erbetenen Auskunft müssen enthalten sein; pauschale Verweise genügen nicht
- verständlich: Die Informationen muss auch ein Außenstehender verstehen können; Informationen können nicht einfach abgeladen werden
- zumutbare Form: Dieser Aspekt hängt etwas mit dem vorherigen zusammen. Es muss sich um eine strukturierte und zugängliche Form für die anfragenden Gesellschafter handeln.
Einzelne Praxis-Tipps
- Präzise Fragen
- Erfüllung prüfen
- Dokumentieren wie und was geliefert wird
- Datenschutz/Geheimnisse so wahren, dass der Kernanspruch der Auskunft nicht ausgehöhlt wird.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht