Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruches eines Versicherungsvertreters – Keine einschränkende Abweichung vom Wortlaut der Grundsätze zulässig

Die meisten Versicherungsunternehmen vereinbaren in ihren Versicherungsvertretervverträgen die Anwendung der von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes geschaffenen “Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“. Einige Versicherungsunternehmen haben in den letzten Jahren vertragliche Regelungen aufgenommen, wonach diese “Grundsätze” grundsätzlich gelten sollen in Ausnahmefällen z. B. für die Vereinbarung einer laufenden Provision” jedoch geringere Provisionssätze oder verminderte Faktoren für die Berechnung des Ausgleichsanspruches gelten sollen.

Da die Grundsätze ein ausgewogenes Regelungswerk darstellen, welches unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsagenturrechtes einen Ausgleichsanspruch unter Einbeziehung bestimmter Faktoren und Multiplikatoren regelt, ist der Eingriff in den Wortlaut der Grundsätze jedoch unzulässig. Die Grundsätze können somit grundsätzlich nur ganz oder gar nicht vereinbart werden. Das Landgericht Kiel hat deshalb zu Recht in seinem Urteil vom 13.11.2020, Az. 16 HK O 19/15 eine Regelung für unwirksam erachtet, nach welcher die Faktoren für die Ausgleichsberechnung nach den Grundsätzen wegen der Zahlung einer laufenden Provision reduziert werden sollten.