Kündigung wegen Kirchenaustritt

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Streit um eine Kündigung wegen Kirchenaustritts angerufen.

 

Was ist geschehen?

Die als Sozialpädagogin bei einem katholischen Verein für Schwangerschaftsberatung tätige Arbeitnehmerin ging im Zeitraum 2013 bis 2019 in Elternzeit. Kurz nach dem Beginn der Elternzeit trat die Arbeitnehmerin aus der Kirche aus. Der Grund für den Austritt lag laut der Arbeitnehmerin in der arbeitgeberseitigen Erhebung eines besonderen Kirchgelds. Das Kirchgeld betreffe (nur) Personen, die mit einem konfessionslosen oder einer anderen angehörenden Religion verheiratet seien. Dies empfand die Arbeitnehmerin als ungerecht. An ihrer christlichen Wertevorstellung habe sich jedoch durch ihren Austritt nichts geändert.

Der katholische Arbeitgeber knüpfte die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ende der Elternzeit an den Wiedereintritt der Arbeitnehmerin in die Kirche. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, woraufhin ihr katholischer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte.

 

Das Verfahren:

Sowohl vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden als auch vor dem in zweiter Instanz befassten Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2022, Az. 8 Sa 1092/2) obsiegte die klagende Arbeitnehmerin. Nach Ansicht des beklagten katholischen Arbeitgebers stelle der Kirchenaustritt der Arbeitnehmerin ein bewusstes Abwenden von ihrem Arbeitgeber und damit im Ergebnis ein Verstoß gegen ihre vertragliche Loyalitätspflicht dar und sei als Loyalitätspflichtverletzung zu werten. Das LAG sah dies anders und begründete die erfolgreiche Kündigungsschutzklage unter anderem mit einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Denn vor dem Hintergrund, dass zwei Kolleginnen der Arbeitnehmerin zwar der evangelischen, nicht aber der katholischen und damit nicht derselben Kirche angehörten, hier aber arbeitgeberseits keine Einwände bestünden, läge insoweit eine Ungleichbehandlung der Klägerin vor.

Nachdem die Angelegenheit nun in dritter Instanz beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt liegt, haben die höchsten deutschen Arbeitsrichter den Fall an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt mit zwei konkreten Fragen. Eine Frage richtet sich danach, ob die Forderung der Kirche nach einem erneuten Wiedereintritt in die Kirche bzw. einem verweigerten Austritt mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar sei, wenn die Kirche dies von anderen für sie Arbeitenden nicht verlange. Sollte der EuGH die Vereinbarkeit bejahen, wäre im Rahmen der zweiten vorgelegten Frage zu klären, wie eine solche Ungleichbehandlung wegen der Religion gerechtfertigt werden könne.

 

Fazit:

Derzeit ist unklar, wann der EuGH die Vorlagefragen beantwortet und das Verfahren ein rechtskräftiges Ende finden wird. Einer Entscheidung darf aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten dennoch mit Spannung entgegengesehen werden, da bereits in der jüngeren Vergangenheit sehr ähnliche Fallkonstellationen Gegenstand arbeitsrechtlicher Rechtsprechung waren, ohne dass hierbei bisher eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen wäre. So kam es im Kündigungsschutzverfahren einer Hebamme im Verlauf des Verfahrens zu einer Einigung der Parteien, sodass der EuGH keine Entscheidung treffen musste. Im Fall der Sozialpädagogin scheinen die betreffenden Parteien nun eine Entscheidung forcieren, die nicht weniger als das Kirchenarbeitsrecht in ihrem Kern betrifft und gegebenenfalls nachhaltig verändern dürfte.

 

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