Beratungsdokumentation mit Lücken – schadet nur dem Makler

 

Der Gesetzgeber schreibt in § 61 VVG dem Versicherungsvermittler (also Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) ausdrücklich vor, seine Beratungsgespräche mit den Versicherungskunden zu dokumentieren. Dies dient grundsätzlich dem Schutz beider Gesprächsteilnehmer, da der Inhalt des Beratungsgesprächs für alle Beteiligten festgehalten und damit eigentlich nicht streitbar ist.

Unterlässt der Versicherungsvermittler eine solche Dokumentation, führt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer Beweislastumkehr, so dass der Versicherungsvermittler darlegen und beweisen muss, was in dem Kundengespräch gesagt wurde.

Wozu eine unzureichende Beratungsdokumentation führen kann, hat das OLG Karlsruhe am 07.03.2023 (12 U 268/22) entschieden.

Eine Kundin suchte einen Versicherungsmakler auf, um ihre Versicherungen prüfen zu lassen. Im Zuge dessen riet der Makler der Kundin zur Umdeckung ihrer Krankenversicherung, welche u.a. auch ein Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld beinhaltete. Der vom Makler vermittelte Krankenversicherungsvertrag sah weder ein Krankenhaustagegeld noch ein Krankentagegeld vor.

Der Inhalt des Beratungsgesprächs war zwischen der Kundin und dem Versicherungsmakler streitig. Die Kundin behauptete insbesondere, der Makler hätte sie nicht darüber aufgeklärt, dass die neue Versicherung keinen Schutz im Bereich des Krankentagegelds beinhalte.

Aufgrund dieser Versicherungslücke forderte die Kundin, nach einem Leistungsfall, Schadensersatz vom Versicherungsmakler.

Das OLG Karlsruhe gab der Kundin recht.

Zwar trage grundsätzlich der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für etwaige Pflichtverletzungen des Maklers bei der Beratung oder Vermittlung von Versicherungsverträgen. Allerdings kann die Nichtbeachtung der Dokumentationspflichten gem. § 61 Abs. 1, Satz 2, 62 VVG zu Beweiserleichterungen des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Wird ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz dokumentiert, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

Daran gemessen hat der Versicherungsmakler hier seine Pflichten bereits deshalb verletzt, weil er es unterlassen hat, die Kundin auf die fehlende Deckung durch Krankentagegeldleistungen hinzuweisen, bzw. ihm der entsprechende Nachweis des Hinweises nicht gelang.

Denn aus der vorliegenden Beratungsdokumentation ergab sich zu dieser erheblichen Deckungslücke eben keine Dokumentation, so dass der Versicherungsmakler darlegen und beweisen musste, ob und was zu dieser Deckungslücke besprochen wurde.

Dies ist dem Versicherungsmakler nicht gelungen, weshalb er den Prozess verlor.

Der Fall zeigt, dass eine schlampige Beratungsdokumentation nur dem Versicherungsvermittler schadet, da dieser in der Regel aufgrund der dann umgekehrten Darlegungs- und Beweislast den Beweis schuldig bleibt und den Prozess verliert.

Es ist daher unerlässlich und für alle Parteien das Beste, wenn die Beratungsdokumentation akribisch und genau vorgenommen wird!