Angebote der Versicherungen bei bestehender Betriebsschließungsversicherung

Sollten Sie Fragen zum Thema Corona-Virus (COVID-19) und seinen wirtschaftlich-rechtlichen Auswirkungen um die Betriebsschließungsversicherungen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt René Simonides jederzeit gerne zur Verfügung.

Infolge der COVID19-Pandemie haben viele Betriebe insbesondere in der Gastronomie durch die angeordneten Zwangsschließungen hohe Umsatzverluste hinnehmen müssen. Die staatlichen Hilfen, wie Soforthilfen und Kurzarbeitergeld decken diese Verluste bei Weitem nicht ab. Was viele Betreiber nicht wissen, ist, dass sie in den großen Versicherungspaketen, welche sie für ihre Betriebe abgeschlossen haben auch die Betriebsschließungsversicherung beinhaltet haben, welche den Betrieben einen meist pauschalen Schadensersatz für 30 Tage zu einem bestimmten vereinbarten Tagessatz garantiert.

Diese Problematik haben die Versicherungen früh erkannt und deshalb mit den Landesregierungen und ja auch den Dachverbänden der Gastronomie eine nach außen hin pressewirksam verkaufte Abmachung getroffen, dass sie freiwillig 15 % der vereinbarten Versicherungssumme an die Betriebe zahlen würden und versandten entsprechende Abgeltungsangebote an die Betriebe, freilich mit dem Hintergedanken, dass möglichst viele Betreibe dieses Angebot annehmen werden.

Die hierbei seitens der Versicherungen den Versicherungsnehmern dargelegte Ansicht und vertretene Argumentation, weshalb die Versicherungen eigentlich nicht eintrittspflichtig wäre, ist in den meisten Fällen schlichtweg falsch und soll der Schonung der Kasse der Versicherungen dienen. Dies haben nunmehr auch einige Gerichte bestätigt (Landgericht Mannheim und Landgericht München).

In den meisten Fällen raten wir daher dazu, das Angebot der Versicherung nicht anzunehmen, dies aus den folgenden Gründen:

a) Betriebsschließung
Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich um bedingungsgemäße behördliche Anordnungen. Bei der Allgemeinverfügung handelt es sich gemäß Art. 35 Satz 2 BayVerwVerfG um einen Verwaltungsakt, welcher sich an einen bestimmten Personenkreis richtet und unmittelbare Rechtswirkung gegenüber diesem Personenkreis entfaltet. Es liegt also eine durch eine Behörde vorgenommene Betriebsschließung vor.
Einschränkungen, wonach es sich bei der behördlichen Anordnung um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall oder eine konkrete Gefahr im Betrieb handeln müsste, finden sich im Wortlaut der Bedingungen nicht (LG Mannheim, Ziffer 38).

b) Infolge Krankheit und Erreger
Die Schließung erfolgt infolge der CoVid-19-Pandemie, zur Vermeidung von Ansteckung und Verbreitung des Virus. Bei dem neuartigen Coronavirus handelt es sich um einen in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten, bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG nachgemeldeten und meldepflichtigen Krankheitserreger, sodass die Voraussetzungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorliegen. Dabei stellen die meisten AVBs auf die Normen des IfSG ab.
Es handelt sich also um eine dynamische Verweisung, welche auch neue Krankheiten und Erreger mit einbezieht. Dabei stellt sich die Aufzählung der einzelnen Krankheiten und Erreger in den AVBs aus Sicht des Versicherungsnehmers gerade nicht als Ausschluss sonstiger möglicherweise später hinzukommender meldepflichtige Erreger dar, sondern als Information über die zum Zeitpunkt der Erstellung der Versicherungsbedingungen gesetzlich meldepflichtigen Krankheiten, ohne die genannten dynamischen Verweisungen in den oben genannten gesetzlichen Regelungen auf etwaige später noch aufzunehmende Krankheiten und Erreger im Sinne einer Ausschlussregelung einzuschränken (Landgericht Mannheim in der Entscheidung vom 29.04.2020, Az.11 O 66/20).
Hätten die Versicherungen nur die in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten und Erreger erfasst haben wollen, so hätten sie den Verweis auf die oben genannten Öffnungsklauseln in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG ausklammern müssen und zum Ausdruck bringen müssen, dass es sich bei der Auflistung um eine abschließende handelt. Sollten die AVBs solche klaren Ausschlüsse enthalten, müsste dennoch geprüft werden inwieweit diese zulässig und transparent genug für den Versicherungsnehmer sind. Etwaige Unklarheiten und Ungenauigkeiten in den Formularbedingungen der Beklagten gehen freilich zu deren Lasten.

c) Kein Wegfall der Entschädigungspflicht
Entgegen der Ansicht der Versicherungen ist die Entschädigungspflicht auch nicht entfallen.
Da es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Summen- und nicht um eine Schadensversicherung handelt, ist stets die vereinbarte Tagesentschädigung zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, dass diese ohnehin nach den jeweils aktuellen Nachweisen des Versicherungsnehmers zu Umsatz, Kosten und Gewinn aktualisiert wird, weshalb sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der hierauf basierenden vereinbarten Tagesentschädigung orientieren.
Eine Minderung oder gar Ausschluss der Versicherungsleistung aufgrund von etwaigen gezahlten Soforthilfen des Bundes oder der Länder, Steuererleichterungen oder Kurzarbeitergeld scheidet aus, da es sich bei diesen Leistungen nicht um öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers handelt. Nur solche sind aber nach § 4 Ziffer 7.1 der als Anlage K 3 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen anrechnungsfähig. Eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz kommt hier nicht in Betracht, da die Betriebsschließung nicht an die Infektion oder dem Risikokontakt der Geschäftsführung oder eines Mitarbeiters anknüpft. Hinzu kommt, dass die Betriebsschließungsversicherung lediglich einen Versicherungszeitraum der ersten 30 Tage abdeckt, sodass es an einer Deckungsgleichheit mit etwaigen staatlichen Unterstützungszahlungen fehlt.
Vom Lockdown betroffene Betriebe sollten daher prüfen, ob sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Wenn ja, dann sollten die Vergleichsangebote der Versicherungen nicht blindlings angenommen werden, sondern anhand der AVBs durch hierfür spezialisierte Anwälte wie Herrn Rechtsanwalt René Simonides geprüft werden, inwieweit die Versicherung die volle vereinbarte Schadenssumme zu zahlen hat. In den meisten Fällen wird dies der Fall sein. In letzter Konsequenz sollte die volle Schadenssumme gerichtlich geltend gemacht werden, wofür die Rechtschutzversicherung Deckung gewähren.

Wir kämpfen für Ihr Recht!