Das Corona-Virus breitet sich immer weiter aus. Neben der Schließung von Schulen und weiteren Einrichtungen hat dies auch Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse.
Der nachfolgende Artikel informiert über Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Zeiten einer hochansteckenden Viruserkrankung.
1. Wer gesund ist muss am Arbeitsplatz erscheinen:
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen müssen, solange er/sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.
2. Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer:
Dabei liegt das Wegerisiko beim Arbeitnehmer, sodass es in dessen Verantwortung steht, wie er vom Wohnort zum Arbeitsort gelangt. Dies dürfte insbesondere dann von Interesse sein, wenn beispielsweise der öffentliche Nahverkehr eingestellt wird. Erscheint mithin der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, obwohl er gesund ist und allein aus dem Grund, dass er den Weg zur Arbeit nicht bewältigt, erhält er grundsätzlich auch keine Vergütung.
3. Bei Schul- oder Kitaschließungen für einen verhältnismäßig unerheblichen Zeitraum besteht ein Vergütungsanspruch:
Wenn Schulen und Kita schließen und damit ein Elternteil zur Betreuung der Kinder zu Hause bleiben muss, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, soweit hierdurch nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann.
Bleibt dagegen Schule oder Kita wochenlang geschlossen, kann man nicht mehr von einer “verhältnismäßig unerheblichen Zeit” sprechen, sodass der Vergütungsanspruch entfällt. In diesem Fall wird es am Arbeitnehmer liegen, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass die Kinder längerfristig zu Hause bleiben müssen.
4. Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers bei einer Corona Ansteckung:
Darüber hinaus besteht ausnahmsweise die Verpflichtung des Arbeitnehmers den Grund der Erkrankung mitzuteilen. Corona gilt als eine hochansteckende Krankheit, mithin trifft den Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht. Denn der Arbeitgeber kann gegenüber seinen anderen Mitarbeitern nur dann seiner Fürsorgepflicht nachkommen, wenn er den Grund der Erkrankung kennt.
5. Entscheidung über die Betriebsschließung liegt beim Arbeitgeber:
Die Entscheidung in Bezug auf eine Schließung des gesamten Betriebs steht dem Arbeitgeber zu, welcher die Entscheidung aufgrund seiner bestehenden Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern treffen muss und stellt damit eine Einzelfallentscheidung dar.
6. Bei Betriebsschließung bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen:
Wird ein Betrieb wegen eines Corona-Virus-Falls geschlossen, behalten die Arbeitnehmer grundsätzlich ihren Vergütungsanspruch. Das Betriebsrisiko, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter beschäftigen kann oder nicht, trägt nämlich der Arbeitgeber.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner