Gelöschte GmbH als Partei im Prozess um Maklerprovisionen verurteilt

Solange noch verwertbares Vermögen bei einer Gesellschaft vorhanden ist, ist auch die aus dem Handelsregister gelöschte Gesellschaft noch parteifähig und kann sowohl Klägerin als auch Beklagte in einem Prozess sein. Als solches gilt auch noch ein möglicher Ersatzanspruch eines Liquidators nach § 73 Abs. 3 GmbHG.

In einem Fall des Kammergerichts bestand die Möglichkeit für einen solchen Ersatzanspruch in der durch die GmbH zu leistenden Maklerprovision für eine Immobilie. Nur hatte die Immobilie nicht die GmbH, sondern deren Gesellschafter erworben.

Es klingt zunächst verquer, in dem Fall ging es aber wirklich darum, dass der klagende Makler auf Basis eines Maklervertrags von der (später während des Verfahrens) gelöschten GmbH seine Provision wollte, das Objekt der Begierde aber nicht von der GmbH erworben wurde. Es hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH persönlich erworben.

Hintergrund für diese Konstellation ist die Grundlage des Provisionsanspruchs des Maklers, wenn zwischen Auftraggeber des Maklers und einem Drittem ein Geschäft oder ein diesem wirtschaftlich gleichgestelltes Geschäft abgeschlossen wird. Die Frage der Gleichwertigkeit richtet sich nach der Perspektive des Auftraggebers und kann nur im Einzelfall beurteilt werden. So gab es bereits Fälle, in denen eine von der auftraggebenden Gesellschaft abweichende Gesellschaft schließlich den Vertrag abschloss und beide Gesellschaften denselben Gesellschaftern gehörten. Auch hier wurde der Provisionsanspruch zuerkannt.