Gutschein statt Erstattung bei Umbuchung der Reise

Fällt eine Reise aus, ärgern sich immer wieder die Reisenden und fragen sich, was sie denn hätten anders machen können. Schließlich wollen sie in den Genuss der Reise kommen oder zumindest keinen Schaden erleiden.

Mit den Anforderungen an die saubere Bewerbung eines Reiseveranstalters setzte sich ein klagebefugter Verband auseinander und sah die Pflichten nach § 651h BGB durch einen Reiseveranstalter bei coronabedingtem Reiseausfall verletzt.

Was beanstandete der Verband ?

Dem Verband ging es um,

  • Bewerbung der Bitte einer Verschiebung der ausgefallenen Reise
  • Bitte von Rückfragen beim Veranstalter abzusehen bis ein Angebot unterbreitet worden ist
  • Hinweispflicht des Reiseveranstalters zu Rechten der Kunden bei Ausfall der Reise
  • Irreführende Information der Kunden über deren Rechte

Hintergründe für die Beurteilung

Der Abbruch der Reise war in der Pandemiezeit unvermeidbar. Der Veranstalter trat nicht von der Reise zurück, die Reisenden konnten aber zurücktreten. Aufgrund der Pandemie wäre bei Rücktritt der Kunden keine Entschädigung des Reisenden an den Veranstalter zu entrichten. Man konnte bei voller Erstattung stornieren (vgl. § 651h ABS. 3 BGB). Der Veranstalter äußerte nicht eine Erstattung verweigern zu wollen.

Bewertung der Werbung durch das OLG Frankfurt a.M.

Die Reisenden dürfen nicht über ihre Rechte getäuscht und so verwirrt werden, dass sie von deren Ausübung abgehalten werden. Mit dem Ausdruck von Freude über ein Festhalten der Kunden an der Buchung für eine verschobene Reise wird die Umbuchung als Option herausgestellt. Ähnlich verhält es sich mit der Bitte von Rückfragen abzusehen. Rechte werden den Betroffenen nicht genommen und auch nicht verweigert.

Bei der Information der Kunden bei Entfall der. Reise geht es zudem um die Abwicklung und Information hierüber. Im Bereich der Leistungsstörung gibt es keine gesteigerte Pflicht zur Aufklärung der Kunden über gesetzliche Rücktrittsrechte. Die Sondervorschriften für die Pandemie haben das für Pauschalreisen geändert. Es kommt aber darauf an, wann die Äußerungen getätigt bzw. die Werbung geschaltet war. Kam der Veranstalter mit seiner Werbung vor dem Gesetz, musste noch nicht darau hingewiesen werden. Erst mit diesen wäre auf die Wahlmöglichkeit zwischen einem Gutschein und einer vollen Rückerstattung hinzuweisen gewesen.

Auch erzeugt ein Angebot der Umbuchung und die Bitte auf eine Rückfrage zuvor zu verzichten keinen ungebührlichen Druck auf die betroffenen Reisenden aus. Die Entscheidung bleibt hier gerade frei.

Was lässt sich von der Entscheidung mitnehmen?

Wesentlich stechen in der Entscheidung die Veränderungen aufgrund der Gesetze zur Pandemie zur Information der Kunden hervor. Erst mit diesen war eine Information der Kunden erforderlich. Aufgrund der besonderen neuen Lage sah man also dahingehend Bedarf. Denn ansonsten muss über die eigenen Rechte und Möglichkeiten gerade im Bereich der Leistungsstörung nicht gesondert aufgeklärt werden.

Kunden dürfen aber auch nicht bewusst über ihre Möglichkeiten getäuscht werden. Die Formulierung als Option oder als Bitte können also die Gefahr der Täuschung umschiffen. Dem aufmerksamen Leser zeigt sich, dass es andere Möglichkeiten in Form eigener Rechte über das angebotene Entgegenkommen hinaus geben kann.