Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel

Mehrere Verstöße gegen dasselbe Verbot können als eine Handlungseinheit betrachtet werden, so kann ein Ordnungsmittel aufgrund der Verstöße deutlich geringer ausfallen, als bei isolierter Bewertung der Verstöße.

Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechung zur Handlungseinheit und der zum Fortsetzungszusammenhangs fort (vgl. BGH v. 17.12.2020, Az. I ZB 99/19).

Nachdem der Fortsetzungszusammenhang aufgegeben wurde, lassen sich Handlungen auf Basis der Handlungseinheit gemeinsam betrachten. Auch dabei soll es zu erheblichen Reduzierungen der Ordnungsgelder kommen, soweit Verstöße als Einheit betrachtet werden können.

Es kommt darauf an, ob Verstöße aufgrund des räumlich zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches und zusammenhängendes Handeln betrachtet werden können.

Nach dem BGH können aber nur Verstöße gegen dasselbe gerichtliche Verbot als eine Einheit betrachtet werden. Gibt es dagegen mehrere Verbote sind Verstöße auch getrennt zu beurteilen.

Wann besteht eine Handlungseinheit?

Wird zwischen Verstößen ein neuer Entschluss gefasst oder bekräftigt, können die Verstöße nicht zu einer Einheit zusammengezurrt werden. Eine solche Zäsur als Bruch und beinahe zwingende Neuausrichtung für den Unterlassungsschuldner kann dabei insbesondere auch ein Ordnungsmittelantrag des Unterlassungsgläubigers dienen.

Es geht also um eine Handlung bezogen auf einen Entschluss gegen eine Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen. Insoweit können auch zeitlich auseinanderfallende Verstöße zusammengefasst werden, soweit der zeitlich nachfolgende Verstoß vorprogrammiert war. Dies ist etwa bei einheitlicher Programmierung von zeitlich versetzten Veröffentlichungen möglich (vgl. OLG Celle Beschl. V. 27.12.2011, Az. 13 W 110/11).

Bemessung der Höhe der Ordnungsmittel

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat das Gericht regelmäßig ein Ermessen (vgl. BGH NJW-RR 2017, 382 = GRUR 2017, 318 Rn. 16 = WRP 2017, 328 mwN). Die Ordnungsmittel müssen zwei Zwecke erfüllen. Einmal dienen sie als Beugemaßnahmen zum präventiven Schutz, also der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen gegen das Gebot. Daneben repressiv als strafende Sanktion für den begangenen und verschuldeten Verstoß. Der Schuldner und dessen Verstoß sind damit im Blick bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 ZPO. Sind die Verstöße nicht als Handlungseinheit zusammenzufassen, kann durchaus das für einen Verstoß angemessene Ordnungsmittel multipliziert werden.