Keine Krankenhausbehandlung ohne Corona Test

Grundsätzlich gilt: Wer sich in ein Krankenhaus begibt, hat einen Anspruch auf Aufnahme und Behandlung im Krankenhaus. Vor der Aufnahme und Behandlung sind jedoch in vielen Bundesländern durch die Corona-Schutz-Verordnungen der Länder die Krankenhäuser verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen.

Dies wird zumeist durch eine Testung von Personal und Patienten auf das Coronavirus umgesetzt.

Es stellt sich die Frage:

Kann das Krankenhaus einen Coronatest verlangen?

Ja, bei bestehendem Behandlungsvertrag ergibt sich ein Anspruch des Krankenhauses aus §§ 630a, 241 Abs. 2 BGB und vor Abschluss des Behandlungsvertrages aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

Darf das Krankenhaus eine Behandlung verweigern ohne Corona-Test?

Grundsätzlich besteht für Krankenhäusern bei Krankenhausbedürftigkeit eines Patienten eine Aufnahme- und Behandlungspflicht. Dies gilt unabhängig vom Versichertenstatus des Patienten.

Allerdings gilt die Pflicht nicht uneingeschränkt, §§ 630b, 626 Abs. 1 BGB. Aus wichtigem Grund kann ein Behandlungsvertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen jederzeit gekündigt werden. Die Verweigerung an der Teilnahme an Maßnahmen zur Testung auf das Coronavirus teilzunehmen, kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.

Wir prüfen gerne, ob tatsächlich in Ihrem Fall die Behandlung verweigert werden darf. Kontaktieren Sie uns per Mail oder Telefon.