Nacharbeit beim Versicherungsmakler

Auch beim Versicherungsmakler sind die Grundsätze der Nacharbeit bei zur Stornierung gefährdeter Versicherungsverträge anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Anwendung von § 87a Abs. 3 HGB auf den Makler und die Anforderungen der Nacharbeit konkretisiert mit der Entscheidung vom 08.07.2021, Az. I ZR 248/19

Kompaktaussagen

  • Der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB ist nach Treu und Glauben auf den Versicherungsmakler gegenüber einem Maklerpool zu übertragen.
  • Widerruft der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag entfällt der Provisionsanspruch des Maklers.
  • Eine Bitte oder ein Antrag auf Beitragsfreistellung entbindet nicht von der Nacharbeit.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war ein Versicherungsmakler, der bei dem Beklagten Maklerpool angeschlossen war. Gestritten wurde um Provisionsrückforderungen des Maklerpools gegenüber dem Makler. Es ging dabei um die Fragen, ob bei einem Antrag auf Beitragsfreistellung oder einem Widerruf des Versicherungsnehmers eine sog. Nacharbeit erforderlich ist und aus welchen Gründen diese Grundsätze aus der Versicherungsvermittlung mit ausschließlich gebundenen Versicherungsvermittlern als Handelsvertretern auf die Versicherungsmakler übertragbar sind.

Wesentliche Punkte der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Annahme der Berufungsentscheidung, dass der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Versicherungsmakler mit einer Poolanbindung anzuwenden ist, weil diese in der Schutzwürdigkeit einem Handelsverterter ähnlich sind.

Zu vertreten hat das Unternehmen dabei die Umstände, die seinem Risikobereich zuzuordnen sind oder von ihm übernommen wurden. Dieser Bereich ist im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände zu bestimmen. D.h. bei einem vertraglichen vereinbarten Rücktrittsrecht trifft das Unternehmen keine Verantwortung, außer es wäre für die Ausübung durch den Kunden verantwortlich. Ändern sich nur die Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers liegt es dagegen im Pflichtenkreis des Versicherungsunternehmens die Interessen des Vermittlers auch insoweit zu wahren und daher ggf. auch den Versicherungsvertrag entsperchend anzupassen. Jedenfalls hat sich das Unternehmen im Sinne der Nacharbeit zu kümmern.

Gerne helfen wir Ihnen bei Problemen mit Provisions- oder Courtagerückforderungen weiter. Voreilige Zahlungen der Vermittler und Makler können Ihre Rechte und Ihre Position erheblich verschlechtern, als damit etwa ein Abrechnungsstand anerkannt werden kann.