Am 25.06.2021 wurde vom Bundestag unter anderem das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ beschlossen.
Betroffen hiervon ist auch die Pflicht zur Dokumentation von Einwilligungen von Verbrauchern in Telefonwerbung, für die nun § 7a UWG eingeführt wird.
Auch wenn aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen und den sonstigen Regelungen des UWG bereits eine faktische Pflicht zur Dokumentation der Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung bestand, wird diese Pflicht nun noch einmal ausdrücklich über § 7a UWG schriftlich normiert. Dieser lautet:
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werdenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Was in der Praxis einer „angemessenen Form“ der Dokumentation entsprechen soll, kann den Erläuterungen im Gesetzesentwurf entnommen werden. Danach ist eine besondere Form der Einwilligung nicht vorgeschrieben, sondern hängt die Form der Dokumentation von der Art der Einwilligung ab. Sofern die Einwilligung etwa mündlich erteilt wird, könnte die Dokumentation in diesem Fall etwa aus einer Tonbandaufzeichnung bestehen.
Jedenfalls muss die Einwilligung derart dokumentiert sein, dass wahrscheinlich ist, dass personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat.
Ebenso müssen Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert werden.
Da laut den Erwägungen im Gesetztesentwurf Dokumentationspflichten zu den üblichen Pflichten im Rahmen der behördlichen Überwachung zählen, würden Verstöße gegen solche Pflichten einen niedrigeren Unrechtsgeghalt aufweisen, als Verstöße gegen die Kernpflichten des jeweiligen Regelungswerks. Verstöße gegen die Pflicht zur angemessenen Dokumentation der Einwilligung in Telefonwerbung sowie zu deren Aufbewahrung gem. § 7a UWG sollen insofern mit einer Bußgeldstrafe bis zu 50.000 € behaftet sein. Verstöße gegen die Kernpflichten des UWG selbst (z.B. die Pflicht in §7 Abs. 1 Satz 1 UWG, Verbraucher nur mit deren deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung anzurufen) werden hingegen ideutlich schärfer mit Bußgeldstrafen von bis zu 300.000 € belegt.
Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist Stand heute noch nicht in Kraft getreten, die neuen Regelungen gelten erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist. Entsprechend wurde auch § 7a UWG und die entsprechende Bußgeldvorschrift noch nicht in das UWG integriert.
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Rechtsanwalt Tobias Eggebrecht